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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012, Az. 6 U 143/11
    § 7 HWG, § 10 HWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für ein verschreibungspflichtiges Medikament (hier: Verhütungsmittel) auch dann unzulässig ist, wenn der Produktname in der Werbung nicht genannt wird. Vorliegend hatte die Beklagte, deren Tochtergesellschaft das Produkt „Pink Luna“ vertreibt, eine Internetseite veröffentlicht, die unter dem Motto „Liebe ist pink“ Informationen zur Empfängnisverhütung enthielt. Dort wurde eine Verlosung beworben, als deren Gewinn 10 € Musik – Download – Gutscheine ausgelobt wurden; auch wurde ein „Pink Pack“ aus Schminktasche und anderen Utensilien angeboten. Nach Auffassung des Gerichts habe die Seite durch ihre Aufmachung unmissverständlich Bezüge zum Produkt „Pink Luna“ hergestellt, was nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig sei. Dessen Vorschriften sollen u.a. verhindern, dass Ärzte einer werbungsinduzierten Einflussnahme der Patienten ausgesetzt seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Oktober 2012

    LG München I, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 33 O 27257/11
    § 4 Nr 11 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 Nr 1 UWG, § 307 BGB

    Das LG MÜnchen I hat entschieden, dass ein Verbraucher unangemessen benachteiligt wird, wenn ein Seminaranbieter die Gültigkeit eines Gutscheins für ein Aufbauseminar zum Punkteabbau im Flensburger Verkehrszentralregister mit den Worten „12 Monate gültig“ befristet, da diese Frist von der dreijährigen Regelverjährung der §§ 194 ff. BGB abweicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2012, Az. LBG-H A 10353/12
    AMG

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Gewährung von „Rezeptprämien“ (für die Einlösung eines Rezepts bekommt der Kunde pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro geschenkt) durch Apotheken eine Berufspflichtverletzung darstellt. Zwar sei der Verstoß wettbewerbsrechtlich als geringfügig zu betrachten (s. Urteil des BGH, hier und des OLG Thüringen, hier), berufsrechtlich müsse jedoch der Schutz vor einem ruinösen Preiswettbewerb gewährleistet werden. Würden die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten, könne dies nicht mehr gewährleistet werden, so dass sich zwar der Einzelfall als geringfügig darstelle, die Gesamtbetrachtung eine berufsgerichtliche Maßnahme jedoch rechtfertige.

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2012, Az. 11 U 25/12
    § 3 BuchPrG, § 5 BuchPrG, § 9 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vorliegt, wenn beim Ankauf gebrauchter Bücher von dem ankaufenden Versandunternehmen sog. Bonus-Gutscheine ausgegeben werden, die der Kunde auch beim späteren Kauf eines neuen Buches preismindernd einsetzen kann. Dem in dem Bonus-Gutschein verkörperten Wert von 5,00 EUR stehe keine äquivalente Gegenleistung des Kunden gegenüber. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. September 2012

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.08.2012, Az. 13 ME 142/12
    § 69 Abs. 1 S. 1 AMG 1976, § 78 AMG 1976; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die Gewährung eines Rabatts von einem Euro für jedes bestellte verschreibungspflichtige Medikament durch eine Versandapotheke unzulässig ist. Eine von der der Apothekerkammer erlassene Untersagungsverfügung ist rechtmäßig. Es liege ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung vor. Die Eingriffsschwelle sei überschritten, es könne nicht von einer geringwertigen Kleinigkeit ausgegangen werden. Angesichts von 500.000 Versandkunden sei eine Vielzahl konkurrierender Marktteilnehmer von diesem Angebot betroffen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. September 2012

    AG München, Urteil vom 13.04.2012, Az. 155 C 16782/11
    § 516 BGB, §§ 147 ff BGB

    Das AG München hat entschieden, dass aus einem in der Post verloren gegangenen (Reise-)Gutschein keine Rechte geltend gemacht werden können. Vorliegend hatte der Kunde eines Reiseunternehmens einen Gutschein für eine 8-tägige Reise einlösen wollen. Seine Antwortkarte sei jedoch nicht bei dem Unternehmen eingegangen. Die Forderung nach Schadensersatz für die entgangene Reise wurde vom Gericht jedoch abgelehnt. Der Kunde sei gehalten, den Zugang der Annahme des Schenkungsangebots des Reiseunternehmens (Antwortkarte) zu beweisen. Dies habe er vorliegend nicht gekonnt, so dass von einem Abschluss eines Schenkungsvertrags nicht auszugehen sei. Die Versendung auf dem Postweg sei keine Garantie für die Ankunft des versandten Schriftstücks. Eine angebliche telefonische Empfangsbestätigung durch eine Mitarbeiterin des Unternehmens erbrachte den erforderlichen Nachweis ebenfalls nicht, da ein solches Telefonat nicht dokumentiert worden sei und sich auch kein Mitarbeiter daran erinnern könne.

  • veröffentlicht am 14. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 767/11
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Gewährung von sehr hohen Rabatten auf zahnärztliche Leistungen (hier: Bleaching) auf dem Gutscheinportal Groupon wettbewerbswidrig ist. Hierin liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung, auch wenn es sich bei einem Bleaching um eine Behandlung handele, die nicht zwingend von einem Zahnarzt durchgeführt werden müsse. Der Beklagte werbe jedoch gerade in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Der Schutz des Berufsbildes des Zahnarztes, der durch die Berufsordnung gewährleistet werden solle, werde gefährdet, wenn ein Zahnarzt Angebote abgebe, die derart niedrig seien, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden könne. Dadurch werde seine Tätigkeit in unzulässiger Weise kommerzialisiert. Der Verbraucher werde durch die Laufzeitbegrenzung und den extrem niedrigen Preis dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, ohne sich ausreichend Gedanken über seinen Bedarf an der Leistung zu machen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. August 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az. 11 U 20/12
    § 3 BuchPrG, § 5 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rabatt für preisgebundene Bücher in Form einer Gutscheinaktion, bei der der Kunde ab einem Kaufpreis von 20,00 EUR direkt einen Gutschein im Wert von 5,00 EUR einlösen kann, unzulässig ist. Es liege ein unzulässiger Preisnachlass gemäß §§ 3, 5 BuchPrG vor. Dies gelte auch dann, wenn die 5,00 EUR vom in der Anzeige angegebenen/beworbenen Zahlungssystem an den Buchhändler rückerstattet würden. Es sei dem Beklagten jedenfalls nicht gelungen, im Einzelnen darzulegen, dass die Zahlung der xxx AG allein auf den Buchpreis erfolgte, sondern sich nicht vielleicht vielmehr als Entgelt auf die gebotene Werbemöglichkeit darstellte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der kosmetische Zahnbehandlungen anbietet und dabei im Rahmen eines Gutscheinverkaufs über Groupon u.a. erhebliche Rabatte gewährt, gegen die zahnärztliche Berufsordnung (hier: § 15 BO) und damit das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Zahnarzt hatte eingewandt, dass er keine von der Berufsordnung erfassten Rabatte anbiete, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der GOZ festgelegt seien. Er biete die Leistungen, so die Kammer, in der Werbung selber aber für einen Preis von 149,00 EUR statt 530,00 EUR bzw. 19,00 EUR statt 99,00 EUR an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliege. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    OLG München, Urteil vom 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die Gültigkeit eines im Internet erworbenen Gutscheins (hier: für Erlebnisgeschenke wie Fallschirmsprünge oder Segeltouren) nicht per Verkäufer-AGB auf die Dauer von einem Jahr beschränkt werden darf. Dadurch werde der Käufer unangemessen benachteiligt. Das Argument des Verkäufers, dass er anderenfalls für zu lange Zeit das Preisrisiko trage, da er Leistungen Dritter vermittle, wog beim Senat nicht so schwer wie die Tatsache, dass die Käufer durch die Regelung einen nicht verjährten Anspruch verlieren könnten, zumal keine Erstattungsregelung in den AGB existiere, so dass ein Käufer bei Verfall des Gutscheins letztendlich keine Gegenleistung erhalte. Das LG Berlin bewertete eine ähnliche Sachlage bezüglich Groupon-Gutscheinen allerdings anders.

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