Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- HABM: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „EyeSense“ und „ISENSE“veröffentlicht am 21. Dezember 2011
HABM, Entscheidung vom 04.02.2011, Az. R 1098/2010-4
Artikel 8 (1) (b) GMVDie 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) hat entschieden, dass zwischen den Wortmarken „EyeSense“ und „ISENSE“ für medizinische Diagnosegeräte u.a. keine Verwechslungsgefahr besteht. Die optische Unterschiedlichkeit sei ausreichend, um bei den relevanten Verkehrskreisen zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft zu führen. Auch phonetisch sei davon auszugehen, dass eine unterschiedliche Aussprache erfolgen werde, da bei der Marke „ISENSE“ der Wortanfang nicht wie bei der Widerspruchsmarke optisch getrennt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Kein Rechtsmittel möglich, wenn HABM bei der Markenanmeldung die Unterscheidungskraft fehlerhaft beurteiltveröffentlicht am 3. Juli 2011
EuGH, Beschluss vom 16.05.2011, Az. C-429/10 P
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) wegen einer Markenanmeldung nicht darauf gestützt werden kann, dass das HABM angeblich die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke fehlerhaft beurteilt hätte. Das Gericht erläuterte dazu: „[Es] ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel […] auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist nämlich allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.“ Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: HABM hat weiten Spielraum bei der Frage der Berücksichtigung verspätet eingereichter Beweismittelveröffentlicht am 28. Juni 2011
EuGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. C-308/10 P
Verordnung (EG) Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Verfahren über Gemeinschaftsmarken ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, wenn es um die Berücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen in einem Widerspruchsverfahren geht. Eine solche Berücksichtigung könne durch das HABM insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelange, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein könnten und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiteten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstünden. Andererseits sei es jedoch ebenso legitim, wenn das HABM zu der Auffassung gelange, dass die verspätet eingereichten Unterlagen von keiner Relevanz für das Widerspruchsverfahren seien und diese – auch wenn eine Entscheidung erst erhebliche Zeit nach Einreichung der letzten Unterlagen erfolge – als nicht berücksichtigungsfähig eingestuft würden.
- EuG: Das HABM muss nicht jede fehlerhafte Fax-Mitteilung gegenüber dem Absender anzeigenveröffentlicht am 28. März 2011
EuG, Urteil vom 15.03.2011, Az. T-50/09
Regel 80 Abs. 2 EU-VO Nr. 2868/95Das Europäische Gericht Erster Instanz hat entschieden, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bei einer unvollständigen Fax-Sendung eines Markeninhabers nicht immer gehalten ist, diesen auf die Unvollständigkeit hinzuweisen. Die Faxmitteilung hatte mit den Worten begonnen „Wir möchten die folgenden Beweisstücke vorlegen …“ aber keines der fraglichen Beweisstücke enthalten. Damit sei die Faxmitteilung aber noch nicht unvollständig im Sinne von Regel 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95. Der Wortlaut dieser Regel lautet: (mehr …)
- EuG: Eine Entscheidung des HABM über eine Markenanmeldung ohne ausreichende Begründung („es geht klar aus … hervor“) ist aufzuhebenveröffentlicht am 9. Juli 2010
EuG, Urteil vom 30.06.2010, Az. T-351/08
Art. 73 S. 1 VO 40/94 a.F.; Art 75 S. 1 VO 207/2009; Art. 253 EGDas Europäische Gericht erster Instanz hat entschieden, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung für die Ablehnung einer Markeneintragung durch das HABM eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und einen Verstoß zwingenden Rechts darstellt, der gerichtsseitig von Amts wegen geprüft werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung müsse die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Beschwerdekammern müssten in der Begründung von Entscheidungen, die sie erließen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen. (mehr …)
- HABM: Die Marke „Fucking Hell“ ist für helles Bier aus Fucking eintragungsfähigveröffentlicht am 6. Mai 2010
HABM, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. R 385/2008-4
Artikel 7(1)(f), (2) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des RatesDas Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), welches über die Eintragung von europäischen Gemeinschaftsmarken entscheidet, hat die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Fucking Hell“ für u.a. Bekleidungsstücke, Biere, alkoholfreie und alkoholische Getränke zugelassen. Der zuständige Prüfer hatte die Eintragung wegen der Wortbedeutung in der englischen Sprache zurückgewiesen, weil das Recht auf freie Meinungsäußerung bei störenden, schimpflichen oder beleidigenden Zeichen an seine Grenzen stoße. Der Begriff benutze Sexualität, um Verachtung und Wut zu äußern. Die Beschwerdeführer traten dem entgegen mit dem Hinweis auf die oberösterreichische Ortschaft Fucking (93 Einwohner) und der Bedeutung des Wortes „Hell“ als eine abkürzende Bezeichnung für eine helles Bier. Dagegen hatte die Beschwerdekammer nichts einzuwenden. Die Kammer führte aus, dass Artikel 7(1)(f) GMV jedoch nicht die Eintragung von Zeichen erlaube, die herabsetzend, diskriminierend, blasphemisch oder beleidigend sind, zu Straftaten oder zu Aufruhr aufrufen. Indes enthalte die angemeldete Wortkombination keine semantische Aussage, die auf eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen bezogen werden könne. Sie fordere auch nicht zu einer bestimmten Handlung auf. In der Bedeutung als Ganzes sei sie eine Interjektion, mit der eine Missbilligung zum Ausdruck gebracht werde, nicht aber, wem gegenüber was missbilligt wird. Es könne auch nicht als verwerflich angesehen werden, existierende Ortsnamen bestimmungsgemäß (als Hinweis auf den Ort) zu verwenden, nur weil diese in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung haben.
- EuG: Ausrufezeichen ist keine Marke!veröffentlicht am 9. Oktober 2009
EuG, Urteil vom 30.09.2009, Az. T-75/09
Das EuG (europäisches Gericht 1. Instanz) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen als Bildmarke nicht eingetragen werden kann. Die Firma JOOP! GmbH hatte versucht, einzig das Ausrufezeichen, welches auch Bestandteil des Firmennamens ist, als Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Der zuständige Prüfer des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) war der Auffassung, dass ein Satzzeichen wie das Ausrufezeichen keine Unterscheidungskraft besitze, und wies die Anmeldung zurück. Das EuG war derselben Auffassung. Ein Zeichen, welches auch andere Funktionen neben denen einer Marke im herkömmlichen Sinne erfülle, sei nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden könne. Dies sei beim streitigen Ausrufezeichen jedoch nicht der Fall. Dieses würde der Verbraucher allenfalls als Blickfang oder Anpreisung wahrnehmen, zumal es nicht in einem besonderen Schrifttyp oder einem besonderen Erscheinungsbild auftauche.
- EU-Gemeinschaftsmarke als Schnappi für alle!veröffentlicht am 2. April 2009
Die Europäische Kommission hat laut einer aktuellen Erklärung des Harmonisierungsamtes (HABM) bekannt gegeben, dass die Gebühren für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarken ab dem 01.05.2009 um 40 Prozent gesenkt werden. Eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke wirft dann lediglich 900,00 EUR an amtlichen Gebühren auf. Ab dem oben genannten Stichtag wird es statt einer getrennten Gebühr für Anmeldung und Eintragung nur noch eine Gebühr geben. Auf Grund von Übergangsvereinbarungen wird für Anmeldungen, die derzeit noch anhängig sind und für die das HABM noch keine Zahlungsaufforderung für die Eintragungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Gebührenplans erteilt hat, keine Eintragungsgebühr mehr fällig. Für diese Kunden wird die Anmeldegebühr (z.B. 750,00 EUR für eine online Anmeldung bis zu drei Klassen) der einzige zu zahlende Betrag sein. Zusätzlich zu der neuen, einzigen Gebühr für elektronisch angemeldete Gemeinschaftsmarken, wird die Gebühr einer per Fax oder Papier angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf 1050 EUR reduziert, und eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird 870 EUR kosten (JavaScript-Link: HABM).