Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Saarbrücken: Zur Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf über das Internetveröffentlicht am 20. Oktober 2015
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015, Az. 10 S 174/14
§ 437 Nr. 3, § 434 BGBDas LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein pauschaler Haftungsausschluss bezüglich eines Autokaufs über das Internet nicht für Teile gilt, über welche eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Dies sei bezüglich einer Standheizung der Fall, wenn diese angeboten werde und der Verkäufer auf Nachfrage des Käufers erkläre, dass er diese vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe. Für Mängel der Standheizung bestünde in diesem Fall eine Haftung. Der Käufer müsse dem Verkäufer auch in diesem Fall aber eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen und könne nicht sofort Schadensersatz verlangen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Zum Haftungsausschluss, wenn eine Rechtsanwalts-GmbH in eine Partnerschaft umgewandelt wirdveröffentlicht am 24. April 2015
OLG München, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 31 Wx 120/15
§ 6 HGB, § 25 HGB, § 2 PartGGDas OLG München hat entschieden, dass bei Übernahme der Geschäfte einer zunächst fortbestehenden Rechtsanwalts-GmbH durch eine Partnerschaftsgesellschaft der vereinbarte Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Vereinbaren zwei Verbraucher einen „Ausschluss der Garantie“, meinen sie den Gewährleistungsausschlussveröffentlicht am 10. Juni 2013
BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12
§ 434 Abs. 1 S.1 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein zwischen Verbrauchern vereinbarter Ausschluss der „Garantie“ bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde von juristischen Laien der Begriff „Garantie“ nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Versteckter Hinweis auf Post-AGB ungenügendveröffentlicht am 7. Juni 2013
AG München, Urteil vom 23.04.2013, Az. 262 C 22888/12
§ 305 BGBDas AG München hat entschieden, das Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksamer Bestandteil eines Vertrages werden, wenn in einer Filiale (hier: Post) lediglich in einem Aushang über Preise im Kleingedruckten auf einsehbare AGB hingewiesen wird. Dieser versteckte Hinweis sei für Kunden überraschend, so dass eine Einbeziehung der AGB abzulehnen sei, auch wenn diese in der Filiale vorrätig gewesen seien. Zur Pressemitteilung Nr. 24/13:
- OLG Karlsruhe: Zur Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer beim Gebrauchtwagenkaufveröffentlicht am 26. März 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2011, Az. 9 U 8/11
§ 437 Ziff. 2 BGB, § 323 BGB, § 346 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für die Abgrenzung zwischen einem Handeln als Verbraucher oder als Unternehmer bei einem Kaufvertrag dessen Zweck zur Beurteilung herangezogen werden muss. Dabei sei auf objektive Gesichtspunkte abzustellen und subjektive Vorstellungen des Käufers, die dieser nicht nach außen hin mitteilte, seien zu ignorieren. Vorliegend habe die Rubrik für den Käufer den vorgedruckten Zusatz „Gewerblich“ enthalten und in der für den Namen des Käufers vorgesehenen Zeile sei handschriftlich „Handelsvertreter S.“ eingetragen worden. Dies spreche für die Unternehmereigenschaft des Käufers, so dass ein vereinbarter Haftungsausschluss wirksam sei. Darüber hinaus könne bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern eine Laufleistungsangabe im Kaufvertrag nicht als Garantie für die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Bei arglistiger Täuschung über einen Sachmangel ist ein Haftungsausschluss des Verkäufers immer unwirksamveröffentlicht am 4. November 2011
BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az. V ZR 171/10
§ 437 Nr. 2 BGB, § 444 BGB
Der BGH hat entschieden, dass ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch einen Verkäufer dazu führt, dass dieser sich nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Offenbarung des Mangels keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Käufers gehabt hätte. Denn auch dann könne der Käufer erwarten, über solche Umstände aufgeklärt zu werden, die grundsätzlich den Vertragszweck vereiteln könnten und deshalb für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien. Insbesondere habe der Senat für den Kauf eines Hausgrundstücks eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel angenommen. Zum Volltext der Entscheidung: - Der Disclaimer des Tagesveröffentlicht am 28. Dezember 2009
Der Disclaimer – ein im Internet geläufiger Anglizismus für eine Haftungsausschlussklausel in E-Mails oder auf Websites – ist derart in Mode gekommen, dass sich zahlreiche Kollegen mit dem Sinn und Unsinn derartiger Hinweise befasst haben. Eine ebenso eindrucksvolle wie interessante elektronische Monographie findet sich beim Kollegen Causse (hier). Besonders angetan hat uns der folgende Hinweis, der zwar heute schon sprachlich seine Wirkung ganz erheblich verfehlen würde, nicht so aber zur damaligen Zeit seiner tatsächlichen Verwendung. „Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata.“; vulgo: Lass das Werk dem richtigen Empfänger zukommen, sollte es durch „unsichere Winde“ in fremde Hände getragen werden. Gezittert hatte der flämische Mönch Goscelin von St. Bertin (1035-1107), der sich um den seinerzeit mit größeren Schwierigkeiten verbundenen Buchversand sorgte.
- LG Krefeld: Eine Beschaffenheitsvereinbarung bricht den vertraglichen Haftungsausschlussveröffentlicht am 5. Dezember 2008
LG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348, 444 BGBDas LG Krefeld vertritt mit diesem Urteil die Rechtsansicht, dass ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer in einer eBay-Auktion feststellt, dass die Ware „keine nennenswerten Fehler“ aufweise und „tadellos funktioniere“. Vielmehr werde durch diese Formulierung eine Beschaffenheit der Ware vereinbart, die nicht nachträglich revidiert werden könne. Demnach gelte, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, eine vertragliche Haftungsausschlussklausel nicht für diejenigen Eigenschaften, die in der Beschaffenheitsangabe selbst enthalten sind.
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