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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juni 2014

    OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 6 U 10/13
    § 651 h BGB, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe die Berechtigung der ursprünglichen Abmahnung bzw. das ursprüngliche Vorliegen eines Rechtsverstoßes nicht mehr geprüft wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12
    § 1 UKlaG, § 309 Nr. 7b BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass diverse AGB-Klauseln von Textilreinigungsbetrieben zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind. Unter anderem missfiel eine Haftungsbeschränkung auf den „Zeitwert“, da der Kunde hieraus schließen könne, dass ihm nicht – wie erforderlich – der Schaden in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werde. Zur Pressemitteilung 113/13 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.07.2012, Az. VIII ZR 337/11
    § 147 BGB, § 305 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 5 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 12 UWG, § 5 UKlaG, § 9 StromGVV, § 11 StromGVV, § 14 StromNZV, § 18 NAV

    Der BGH hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …“ der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Die Formulierung „vertragstypische Schäden“ sei im Gegensatz zum Begriff „Kardinalpflichten“ hinreichend bestimmt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 08.02.2012, Az. 26 O 70/11
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 309 Nr. 7 b) BGB

    Das LG Köln hat diverse Haftungsbeschränkungsklauseln, welche in Textilreinigungen Verwendung finden, für unwirksam erklärt. Betroffen sind die Klauseln „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ und „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ sowie „Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt“. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 14.06.2005, Az. 16 O 229/05
    §§ 97, 19 a UrhG, 11 TDG

    Das LG Berlin hat in dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass der berüchtigte LG-Hamburg-Disclaimer keinerlei schützende Wirkung für seinen Verwender entfaltet. Der Disclaimer findet sich laut Google-Anfrage auf über 400.000 Internetseiten u.a. in folgender Formulierung wieder: „Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite unter Umständen mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Daher möchte ich ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass ich …“ Die Distanzierung darf gerade nicht pauschal erfolgen, sondern muss zu jeder externen Verlinkung gesondert erfolgen. Dabei darf der verlinkenden Partei nicht bereits bewusst sein, dass er auf eine andere Website mit rechtswidrigem Inhalt verweist. Es wird mitunter die Rechtsansicht vertreten, dass ein Pauschal-Disclaimer dafür spreche, dass die verlinkende Partei bereits über ein erhebliches Unrechtsbewusstsein verfüge.

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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 29.01.2003, Az. 26 O 33/02
    §§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, 308 Nr. 4, 309 Nr. 1, 7 b BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG

    Das LG Köln hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass nicht jede Klausel, die in einem Onlineshop verwendet wird, sich am Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen lassen muss. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses (hier: Buchung) nur zufällig auf den betreffenden Teil des Internet-Auftritts des Verwenders gelange, dies von dem Verwender aber nicht zwingend und vom ihm, dem Verwender, erkennbar beabsichtigt sei. In derartigen Fällen könne nach Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwender diese Passage generell in die Verträge mit seinen Kunden einbeziehen wolle. Weiterhin ist das Landgericht der Auffassung, dass AGB-Klauseln, soweit sie für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner des Klauselverwenders nicht hinreichend verständlich seien, allein auf Grund dieses Umstandes unwirksam seien. Im vorliegenden Fall wurde die Bestimmung als „so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar“ erachtet, daß sie als nicht hinreichend verständlich bewertet wurde, was zu vorgenannter Rechtsfolge führte. Die Formulierung lautete: „Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbindung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind. Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehörigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte gegenüber dem Luftfrachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien“.
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