Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Nürtingen: Unwirksamkeit einer unbegrenzten Haftungsklausel in Mobilfunkverträgenveröffentlicht am 30. November 2010
AG Nürtingen, Urteil vom 02.03.2010, Az. 10 C 692/09
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGBDas AG Nürtingen hat entschieden, dass die Klausel in einem Mobilfunkvertrag „Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu bezahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei T…. angefallen sind“ unzulässig ist. Im streitigen Fall war der Tochter des Beklagten das Handy entwendet und zum Telefonieren ins Ausland für Gebühren in Höhe von ca. 3.300,00 EUR benutzt worden. Der Beklagte wurde vom Gericht jedoch lediglich zur Zahlung von Grundgebühren in Höhe von ca. 40,00 EUR verurteilt. Die Haftungsregelung in den AGB hielt das Gericht für unwirksam, daher sei das Missbrauchsrisiko aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf den Beklagten übertragen worden. Das Gericht führte weiter aus: