Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- KG Berlin: Hosting-Provider macht sich für unerkannte, strafbare Inhalte seiner Kunden auf seinen Servern nicht selbst strafbar / § 10 TMGveröffentlicht am 12. November 2014
KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14
§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG, § 27 StGB, § 130 StGBDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Hosting-Provider, der keine positive Kenntnis von Straftaten seiner Kunden auf den von ihm zur Verfügung gestellten Servern hat, nicht der Beihilfe zu einer Straftat belangt werden kann. Vielmehr profitiert der Provider auch im Strafrecht von der Privilegierung des § 10 S. 1 Nr. 1 TMG. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)