IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Provider von E-Mail-Diensten bei Kunden nicht mit verdeckt kostenpflichtigen Zusatzdiensten werben darf. Im vorliegenden Fall konnte der Werbeadressat nach Einloggen in seinen E-Mail-Account durch das Betätigen eines vom Provider vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung „Dankeschön auspacken“ eine Club-Mitgliedschaft bei dem Provider bestätigen, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von 5,00 Euro pro Monat verlängerte, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte. Jeder Kunde des Providers wurde über diese Werbefläche zu seinem E-Mail-Account zwangsgeführt, wobei der Kunde hierzu eine eher kleine Taste unterhalb der großflächigen Werbeanzeigen („Weiter zu Freemail“) anklicken musste (s. Abb. unten). Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt. Die gesamte Gestaltung der Werbung erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Zudem verstoße die Nennung nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen sei, nicht genannt werde. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung des Providers auf Unterlassung und Zahlung.
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  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
    §§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hatte über die Rechtmäßigkeit der Bewerbung eines Buggy zu entscheiden, der über eine Internetauktionsplattform verkauft wurde. Dabei wurde als Herstellerbezeichnung der zutreffende (No-Name) Hersteller genannt, unter der Rubrik „Modellbezeichung“ waren jedoch noch 13 andere Herstellernamen benannt, die ähnliche Modelle herstellten. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Rufausbeutung und Ausnutzung z.T. namhafter Hersteller handelte, um potentiellen Käufern den Eindruck zu vermitteln, dass der Buggy von einem der genannten Markenhersteller stammte und eine entsprechende Markenqualität aufweise. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Da mehrere Hersteller genannt worden seien, sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass das Produkt nicht von allen diesen Herstellern stammen könne, zumal der richtige Hersteller, wenn auch dem breiten Markt unbekannt, ausdrücklich bezeichnet worden sei.

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  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.04.2009, Az. 4 U 1/09
    §§ 1 UWG, 339 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Person, die eine Unterlassungsverpflichtung eingeht, auch als Geschäftsführer einer später gegründeten GmbH bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte war zunächst als Einzelhandelskaufmann als Firma „J.“ tätig gewesen und hatte gegenüber dem Kläger 1997 und 1998 jeweils eine Unterlassungserklärung wegen wettbewerbswidriger Werbung abgegeben. Im Jahre 2007 verwendete die nunmehr gegründete „J-GmbH“, deren Geschäftsführer der Beklagte war, eine ganz ähnliche Werbung wie die in der Unterlassungserklärung zitierte. Das Gericht war der Auffassung, dass zum einen die Werbung gegen die Unterlassungserklärung verstieße, da sie inhaltlich kerngleich gewesen sei, und dass zum anderen der Beklagte auch als Geschäftsführer der neuen GmbH immer noch verantwortlich sei, da er durch die Unterlassungserklärung eine persönliche Verpflichtung eingegangen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat erneut entschieden, dass u.a. ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spricht. Dies ist nicht die erste Entscheidung in dieser Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08 [Link: OLG Hamm II]). (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Nach einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 09.06.2009 warnt diese vor fingierten Abmahnungen, die derzeit in ihrem Namen ausgesprochen werden. Der Wettbewerbszentrale lägen gegenwärtig Abmahnschreiben vor, in denen ein unbekannter Dritter im Namen der Wettbewerbszentrale auftrete. Diese Abmahnungen wiesen im Briefbogen als vorgeblichen Aussender eine Zweigstelle Hamm-Bellendorf der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. auf. Es werde die Verletzung von Wettbewerbsregeln im Internet beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale verlangt. Die Wettbewerbszentrale unterhält eine solche Zweigstelle nicht und erklärte, nicht Absender dieser Abmahnungen zu sein. Die Wettbewerbszentrale riet betroffenen Händlern dazu, auf die in der Abmahnung gestellten Forderungen nicht einzugehen und insbesondere keine Zahlungen zu leisten (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
    §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil am Rande über zwei Rechtsfragen entschieden, die nach Ansicht des entscheidenden Senats eigentlich „offen bleiben“ konnten, wohl in der Absicht, seine grundsätzliche Rechtsauffassung zu diesem und gleich gelagerten Fällen kundzutun. So ist das Oberlandesgericht wohl der Ansicht, dass ein Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG wegen widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin vorliegt, wenn der Antragsteller in Hinblick auf die Ankündigung des Antragsgegners – das wettbewerbswidrige Verhalten sofort einstellen zu wollen – zunächst von gerichtlichen Schritten Abstand nimmt, dann aber später – ohne dass sich entsprechenden Verstöße der Antragstellerin wiederholen – doch das Eilverfahren durchführt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG, § 312c BGB, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Onlineangeboten in jedem Fall die Handelsregister- sowie die Umsatzsteueridentitäts- oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer (UStG/AO) des Händlers angegeben werden muss. Es handele sich auch nicht nur um einen „Bagatallverstoß“ (wohl: unerheblichen Verstoß). Auch wurde der angesetzte Streitwert von 15.000,00 EUR angesichts des Vorliegens zweier Verstöße (Handelsregister- und Umsatzsteueridentifika-tionsnummer) bestätigt. Eingehend widmete sich der Senat den Auswirkungen der UGP-Richtlinie auf das deutsche Wettbewerbsrecht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein deutlicher Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Abmahnverhaltens spreche, wenn stets der gleiche Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Abmahnschreiben (Musterschreiben) abgemahnt werde, der Umsatz des Abmahners eher bescheiden sei (der Jahresumsatz belief sich auf 2.400,00 EUR, während die ausgesprochenen 13 Abmahnungen einen „Umsatz“ von 9.331,53 EUR ergaben), sich die Geschäftskreise der Parteien nur geringfügig überschneiden und – zur Krönung – zwischen dem abmahnenden Unternehmen und seinem Prozessbevollmächtigten ein Verwandschaftsverhältnis näheren Grades vorliege. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008, Az. 4 W 117/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem Ordnungsgeldverfahren darauf hingewiesen, dass eine Werbung für ein Heil- oder Schmerzmilderungsmittel , die den Anschein erweckt, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu beruhen, selbst dann rechtswidrig ist, wenn darauf hingewiesen wird, „Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der …therapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt“. Geworben hatte die Antragsgegnerin zuvor mit den Ausführungen: „Die N Magnetfeldtherapie dringt perkutan (durch die Haut) ein, sie benötigt keinen Strom zur Entfaltung ihrer Wirkung. Die besondere Art der Magnetisierung, wechselpolar, hat eine Eindringungstiefe von mehreren Zentimetern und gewährleistet somit, dass tief im Gewebe die gewünschte Wirkung erzielt werden kann.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Abmahners schon bei der Versendung von 12 Abmahnungen anzunehmen sein kann. Das OLG Frankfurt hatte im Jahr 2006 hingegen festgestellt, dass 200 Abmahnungen nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich sein müssen (Link: OLG Frankfurt). Neben die Anzahl der Abmahnungen müssen immer noch weitere Indizien treten, die auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten. Das OLG Hamm hat solche Indizien aufgeführt: Die Klägerin hatte in 12 Fällen den gleichen Verstoß in Widerrufsbelehrungen ihrer Konkurrenten abmahnen lassen und insoweit gleichlautende Abmahnungstexte verwendet. Nach Auffassung des Gerichts spreche es nicht für eine ernsthafte gemeinte Überwachung eines lauteren Wettbewerbs, wenn gewissermaßen eine Spezialisierung auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes erfolgt. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Umsatz der Abmahnerin nicht im Verhältnis zur Abmahntätigkeit innerhalb eines kurzen Zeitraums stehe, so dass die Abmahnung vorwiegend dazu diene, einen Anspruch auf Kostenersatz entstehen zu lassen. Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten waren in den Augen des Gerichts die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Klägerin zugleich der Neffe der Inhabers der Klägerin war, und dass die Klägerin die geltend gemachten Verstöße bei ihren Mitbewerbern nicht konsequent verfolgte. Das Urteil erging in der Berufungsinstanz zu dem in der Begründung schwachen Urteil des LG Bielefeld vom 05.11.2008 (Link: LG Bielefeld). Weitere Entscheidungen zum Thema missbräuchliche Abmahnung finden Sie u.a. hier (Links: LG Bückeburg, KG Berlin, LG Braunschweig, OLG Jena) oder über unsere Suchfunktion.

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