IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Az. 4 U 132/07
    §§ 823 I, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Urteilen, die ungeschwärzt die Namen der beteiligten Rechtsanwälte nennen, rechtmäßig ist. Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Beklagten sowohl Urteile als auch einen Schriftsatz der Berufungsrücknahme im Internet veröffentlicht, ohne die Namen der beteiligten Rechtsanwälte zu schwärzen. Die betroffenen Rechtsanwälte sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere ihres Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagten hatten die Schriftstücke im Rahmen ihrer kritischen Berichterstattung über die Mandanten der betroffenen Rechtsanwälte veröffentlicht; die Urteile waren zu Ungunsten dieser Mandanten ausgegangen. Die betroffenen Rechtsanwälte waren der Ansicht, dass sie durch die Berichterstattung wegen der fehlenden Anonymisierung gemeinsam mit ihren Mandanten an den Pranger gestellt würden. Die Richter des OLG teilten diese Auffassung jedoch nicht. In der Berichterstattung selbst sei auf die Rechtsanwälte kein Bezug genommen worden. Deswegen sei die Namensnennung in den zu den Berichten verlinkten Urteilen eher nebensächlich erfolgt. Ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Rechtsanwälte sei gerade nicht erfolgt. Die Namensnennung allein, die in Verbindung mit verlorenen Prozessen und der Kritik an den Mandanten einhergehe, sei noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einschlägiger Entscheidungen abgedeckt.

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2009, Az. 4 U 190/08
    §§ 3, 4, 7 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat den Betreiber eines Call-Centers dazu verpflichtet, es zu unterlassen, mittels Telefonanrufen gegenüber Gewerbetreibenden ohne deren mutmaßliche oder ausdrückliche Einwilligung zu werben, insbesondere für Angebote der Deutschen Telekom. Die Beklagte betrieb ein Call-Center, von dem sie unter anderem für die U.. AG Telefonwerbung betrieb. Unstreitig rief sie jedenfalls am 16.08.2007 bei der gewerblich tätigen S GmbH an, um bei dieser Kundin, die bereits einen Telefon- oder Telekommunikationsvertrag mit der Telekom abgeschlossen hatte, für DSL-Anschlüsse und Flatrates zu werben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte habe mit ihrer Telefonwerbung einen Wettbewerbsverstoß begangen. Nach der Regelung des § 7 Abs. 1 UWG in der alten Fassung habe sie unlauter gehandelt und nach neuem Recht habe sie eine unzulässige geschäftliche Handlung begangen, weil sie mit der Telefonwerbung einen sonstigen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt habe. Eine solche unzumutbare Belästigung liege vor, wenn mit Telefonanrufen geworben werde, mit denen der angerufene Gewerbetreibende wie hier die S GmbH nicht zumindest mutmaßlich einverstanden sei. Hier könne auch allenfalls ein mutmaßliches Einverständnis in Betracht kommen, weil die S unstreitig gegenüber der Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend in eine solche Form der Werbung eingewilligt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07
    § 6 TDG, § 5 TMG, Art. 7 Abs. 5 UGP-RL

    Gemäß § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass eine spürbare Beeinträchtigung schon dann zu bejahen sei, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt würden. Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie gehörten hierzu alle Informationen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese sei zunächst in § 6 TDG umgesetzt worden und finde sich nunmehr in der Nachfolgevorschrift des § 5 TMG wieder. Danach werde vom Diensteanbieter im Internet (u.a. Onlinehändler) die Angabe des Handelsregisters (Gericht) und der entsprechenden Registernummer verlangt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung erneut die Unwirksamkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit einer AGB-Klausel im Onlinehandel konstatiert. Insbesondere ging es um die Klausel „Durch das Versenden der bestellten Ware nehmen wir Ihr Angebot auf Vertragsschluss an“, wenn in den AGB weiter geregelt wird: „Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Vorrat reicht. Die Lieferung erfolgt, sobald alle von ihnen bestellten Produkte lieferbar sind; es werden keine Teillieferung vorgenommen“, ohne den Vertragspartnern eine angemessene Frist zu benennen, nach der diese nicht mehr mit einem Vertragsschluss zu rechnen hätten. Durch die zitierte Klausel werde der Kunde bzw. Verbraucher nach Ansicht des Gerichts darüber im Unklaren gelassen, ob und wann das Vertragsangebot, welches er mit Bestellung eines Artikels abgeben habe, durch den Verkäufer angenommen werde. Dem Käufer werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich nach einer bestimmten, für ihn klar definierten Frist, vom Vertrag zu lösen und umdisponieren zu können.  Dies läuft den gesetzlichen Rechten für Verbraucher zuwider. Bezüglich des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung schloss sich das OLG Hamm gängiger Rechtsprechung an, und erklärte die Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt einer gesonderten Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt für unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
    §§ 305c Abs. 1,  612 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 14.02.2008, Az. 4 U 135/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld aus einem vorherigen Urteil gegen einen Wettbewerber nicht festgesetzt werden kann, wenn fraglicher Wettbewerber sich hinsichtlich seines Tuns durch rechtsanwaltlichen Rat und Erstellung eines Gutachtens abgesichert hat. Im entschiedenen Sachverhalt war die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs eines bestimmten Nahrungsergänzungsmittels verurteilt worden, dessen Zusatzstoffe in Deutschland nicht zugelassen waren. Die Beklagte entwickelte sodann ein Nachfolgeprodukt mit denselben Zusatzstoffen, welches sie in den Niederlanden in den Verkehr brachte, weil dort diese Stoffe zulässig waren. Sie ging davon aus, dieses Nachfolgeprodukt über die Niederlande auch nach Deutschland einführen zu dürfen, weil die deutsche Zusatzstoffregelung nicht auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden sei. Diese Rechtsansicht wurde von einem zu Rate gezogenen Rechtsanwalt bestätigt. Das Oberlandesgericht hat sich nicht zu dem Punkt geäußert, ob das Unterlassungsurteil auch auf die aus den Niederlanden eingeführten Produkte anzuwenden wäre, da jedenfalls eine vorsätzliche Zuwiderhandlung nicht festgestellt wurde. Laut des Gerichts „erscheint [der von der Beklagten gewählte Vertriebsweg] insofern keineswegs unplausibel und ist von daher auch geeignet, eine Billigung des Verstoßes auszuschließen, insbesondere wenn man auch dem Rechtsrat gefolgt ist, dass dieser Weg vermeintlich gestattet sei.“ Dies reichte dem Gericht, um einen Verstoß gegen das vorherige Unterlassungsurteil abzulehnen, zumal zu keiner Zeit eine echte Gesundheitsgefährdung durch das vertriebene Mittel bestanden hatte.

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az. 11 U 102/04
    §§
    307 Abs. 2 Nr. 1, 356, 312 d Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine AGB-Klausel, die den Verbraucher auffordert, zur Rücksendung der Kaufsache nach Ausübung eines Rückgabe-/Widerrufsrechts einen beigefügten Retouren-Aufkleber zu verwenden, wettbewerbswidrig ist. Trotz dieser schon älteren Entscheidung sieht man Klauseln, die für die Rücksendung die Nutzung von Retourenscheinen und/oder Originalverpackungen fordern, immer noch häufig in Onlineshops oder Verkaufsplattformen. Dies ist auf Grund der Strenge der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht zu empfehlen. Selbst wenn die Aufforderung nach Nutzung des Retourenscheins als Bitte formuliert wird, kann sie – wie im entschiedenen Fall des OLG Hamm – unzulässig sein, nämlich dann, wenn die Klausel aus verbraucherfeindlichster Sicht trotz Verwendung des Wortes „bitte“ wie eine echte vertragliche Pflicht wirkt. Dadurch werde der Verbraucher nach Auffassung des Gerichts unangemessen benachteiligt, da das Widerrufs-/Rückgaberecht an mehr als die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden werde. Des Weiteren hat das Gericht einen Mengenvorbehalt für rare Waren als unzulässig erklärt, da bei der Bestellung durch einen Kunden nicht angenommen werden könne, dass im Zweifel auch eine Bestellung über eine geringere Menge darin enthalten sei.

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2008, Az. 4 U 37/08
    §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat einem Onlinehändler das Recht zugestanden, bestimmte Kunden per Sperrung einer bestimmten IP-Adresse aus seinem Online-Shop fernzuhalten. Mitarbeiter eines Konkurrenten des Onlinehändlers hatten an einem Tag in der Zeit von 10.41 Uhr bis 12.40 Uhr insgesamt 652 Internetseiten des Onlinehändlers aufgerufen. Dabei wurden die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert, wobei die Seitenabfrage innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben erfolgte. Der Onlinehändler hatte daraufhin den Zugriff über die IP-Adresse des Konkurrenten gesperrt. Das Oberlandesgericht urteilte, dass ein Gewerbetreibender, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wende, Testmaßnahmen grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit sowie der betroffenen Mitbewerber dulden müsse. Onlinehändler hätten das Recht, sich wie ein normaler Kunde bei Konkurrenten auf deren Internetpräsentation umzusehen und dabei Tests durchzuführen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhalte. Sofern sich der Tester merklich anders verhalte, als ein normaler Kunde und damit die Gefahr einer Betriebsstörung verbunden ist, dürfe sich der getestete Unternehmer hiergegen zur Wehr setzen. Dies war hier der Fall.
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  • veröffentlicht am 18. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, Az. 4 U 143/06
    §§
    3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil entschieden, dass die Werbung mit der anpreisenden Aussage „Werbeware!“ wettbewerbswidrig ist. Nach § 4 Nr. 4 UWG stelle es eine unlautere und damit verbotene Wettbewerbshandlung dar, wenn bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angegeben würden. Die Beklagte hatte mit dem Begriff „Werbeware“ nur ungenaue Bedingungen darüber angegeben, wann sie die in der Werbung angekündigten Rabatte gewähren wollte. Bei dem Begriff der Werbeware, so das Oberlandesgericht, handele es sich um einen unklaren Begriff. Der Kunde wisse nicht, was die Werbung ihm sage, wenn dieser Begriff verwendet werde (LG Essen Urt. v. 22.09.2005 – 43 O 63/05; OLG Köln Urt. v. 14.10.2005 – 6 U 57/05). Sprachlich lasse sich der Begriff „Werbeware“ nur in „beworbene Waren“ auflösen. Damit bleibe für den Kunden aber unklar, an welche Werbung die Beklagte anknüpfen will, um Waren von der Rabattaktion auszuschließen. Die Beklagte könne die Unklarheit des Begriffes „Werbeware“ auch nicht dadurch ausgleichen, dass sie in ihrem Ladenlokal die einzelnen Waren, die „Werbeware“ seien, ausdrücklich entsprechend gekennzeichnet habe. Die Auszeichnung erfolge verspätet, da „die Karten für den Kunden bereits in der Werbung auf den Tisch gelegt werden“ müssten.
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