IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008, Az. 4 W 85/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamm ist der Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Fall einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht enthalten muss. In Zeiten zunehmender Unsicherheit, auf welchen Verkaufsplattformen welche Wertersatzklausel verwendet werden kann, sind viele Onlinehändler dazu übergegangen, auf einen Wertersatz generell zu verzichten, um dem finanziell größeren Risiko einer Abmahnung – wegen irreführender Wertersatzklausel – zu begegnen. Die begründungsfreie Feststellung des Oberlandesgerichts lautete: „Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Zweibrücken). Dieses hatte detaillierter ausgeführt: „Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer erscheint, der zu schlechteren Konditionen anbietet. Nach § 346 Abs. 2c Nr. 3 BGB verhält es sich aber so, dass bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch die Haftung des Widerrufsberechtigten unabhängig von einer erfolgten Belehrung besteht.“
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2007, Az. 4 W 150/07
    §§ 1004, 823 BGB

    Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass der Regelstreitwert in Spam-Angelegenheiten (unerwünscht übersandte E-Mail-Werbung) 25.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren und 15.000,00 EUR für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt. Andere Gerichte sehen die Streitwerte in diesen Angelegenheiten deutlich geringer (bis zu 500,00 EUR; ? für weitere Hinweise klicken Sie bitte auf diesen Link: Streitwerte Spam).
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C?298/07
    Richtlinie 2000/31/EG (Elektronischer Geschäftsverkehr)

    Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass der Diensteanbieter gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Die Angaben können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Anders verhalte es sich in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersuche. Die Entscheidung dürfte zwanglos dahingehend auszulegen sein, dass Onlinehändler, die eine E-Mail-Adresse statt einer „elektronischen Anfragemaske“ zur Kommunikation vorhalten, keine Telefonnummer vorhalten müssen, soweit Zuschriften an diese E-Mail-Adresse auch beantwortet werden. Der BGH hatte diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (hier), nachdem das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03, hier) entschieden hatte, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03, hier) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 69 a, 72, 87 a, 97 UrhG, § 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWG

    Nach Auffassung des OLG Hamm genoss das Erscheinungsbild einer Webseite in diesem Fall keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie könne nicht (1) als Sprachwerk angesehen werden, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle – es fänden sich ohnehin auf der Seite nur „einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung“; sie könne nicht als (2)  Computerprogramm angesehen werden, da nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abgestellt worden sei; sie könne keinen (3) Schutz als Werk der bildenden Kunst beanspruchen, weil die betreffende Webseite nicht vollständig übernommen worden sei.  Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden letztendlich auch verneint. Es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingriffen. Könne die Klägerin aber für ihre Grafiken – wie vorliegend – keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, sei die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die zur Unlauterkeit führten. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehle es indes. Im vorliegenden Fall kam auch den Grafiken, die auf der Website verwendet wurden, kein urheberrechtlicher Schutz zu. Auch hierzu wurde detailliert ausgeführt.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007, Az. 4 U 170/06
    §
    312 c BGB, § 1 BGB-InfoV, §§ 343, 348 HGB

    Das OLG Hamm hat Kriterien für die Bemessung einer Vertragsstrafe festgelegt, wenn gleich mehrfach gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Im vorliegenden Fall wurde vom Kläger angesichts von 418 Verstößen gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von insgesamt 2,2 Mio. EUR errechnet, wenngleich nicht in voller Höhe eingefordert. Der Wortlaut der Unterwerfungserklärung lege nach Auffassung des OLG zwar das Verständnis nahe, dass jedes einzelne Internetangebot, das mit den verbotenen AGB versehen sei, die Vertragsstrafe auslöse. Denn es sollen ausdrücklich mehrere Angebote nicht zu einem Verstoß zusammengefasst werden. Das hätte dann zur Konsequenz, dass die Vertragsstrafe hier in 418 Fällen verwirkt wäre. Diese Anzahl der Angebote und der Rechtsverstoß dem Grunde nach war vom Beklagten nicht bestritten worden. Bei dem bloßen Wortverständnis einer Unterwerfungserklärung dürfe aber nicht stehengeblieben werden. Vielmehr sei insbesondere auch die Interessenlagen der Parteien umfassend zu berücksichtigen. Danach liege aber ein anderes Verständnis der Unterwerfungserklärung nahe, als der bloße Wortsinn zunächst nahelege. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. August 2008

    KEIN Wettbewerbsverstoß (Bagatelle)

    1) OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11

    2) KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007, Az. 5 W 266/07

    3) LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08

    4) LG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09

    ___

    ERHEBLICHER WETTBEWERBSVERSTOSS (keine Bagatelle)

    1) LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07 (keine Bagatelle, individueller Sachverhalt)

    2) OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07; OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009, Az. 1-4 U 225/08

    3)
    LG Fulda, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 O 26/10

    4)
    LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10

    Verschiedene Gerichte halten es für unschädlich, wenn bei einem europaweitem Versandangebot die Kosten für den Auslandsversand nicht angegeben werden. Das OLG Hamm vertritt indessen eine abweichende Rechtsauffassung. Im Einzelnen:

    a) Fehlen der Auslandsversandkosten ist Bagatelle:

    Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil) sieht in der fehlenden Angabe von Versandkosten nur einen Bagatellverstoß: Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall (6 W 164/08, Entscheidung vom 07.01.2009) ausgeführt: ‚Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot (Anlage AS 2) die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 64 vom 29.12.2008), wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG anzusiedeln ist.‘ “

    Das KG Berlin (Urteil) hält die fehlende Angabe der Versandkosten im Falle eines angebotenen Auslandsversands für nicht wettbewerbswidrig, vielmehr läge ein Bagatellverstoß vor.

    „Auch hinsichtlich der Angabe des Antragsgegners „Versand nach: Europa“ (Antrag e) steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV wegen einer fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu. Es ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetzt als die zuvor allgemein vom Antragsgegner genannten „Versandkosten: EUR 12,00“. Denn der nachfolgende Zusatz für Deutschland bezieht sich allein auf einen versicherten Versand als Serviceleistung neben weiteren „Versandservices“. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß nach § 3 UWG angenommen (a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.März 2007, 4 W 19/07, juris Rdn. 8).

    Dass Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können (OLG Hamm, a.a.0.), ist im Regelfall richtig und deshalb Grundlage der gesetzlichen Vorschrift. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az. 4 U 196/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB

    Das OLG Hamm ist der Rechtsansicht, dass ein eBay-Händler sein Angebot nicht ohne weiteres auf gewerbliche Kunden beschränken darf, um ein Widerrufsrecht auszuschließen. Ein Onlinehändler hatte genau diese Einschränkung in seine Artikelbeschreibung aufgenommen und sodann auf die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung verzichtet. Hierin sah das OLG einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB. Aus der Klausel „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen“ könne nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft wird, mit der Folge, dass die nötigen Widerrufsbelehrungen entfallen könnten. Ein Verkauf an Verbraucher werde nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, weil die Klausel überaus versteckt eingestellt sei, so dass sie leicht übersehen werden könne. Dies erfülle einen Umgehungstatbestand, wie er beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werde solle.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07
    §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das OLG Hamm hat in einem Urteil zu erkennen gegeben, dass Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Im konkreten Fall wurde beanstandet, dass in der Artikelbeschreibung eines Onlineangebotes für eine Waschmaschine nicht die Schleuderwirkungsklasse (auf einer Skala von A bis G) angegeben wurde. Das Oberlandesgericht sah den Verstoß nicht als unbeachtliche Bagatelle an. Es wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass einen rechtlichen Einwand der „unclean hands“ nicht gebe; die Antragstellerin sei auch dann antragsberechtigt, wenn sie selbst vorher die rechtswidrige Artikelbeschreibung auf ihren Internetseiten verwendet habe.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az. 17 U 91/07
    §§ 133, 157, 305 Absatz 1, 305 c Absatz 2, 434 Absatz 1 Satz 3 BGB, § 1 UKlaG, §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO

    Diese Entscheidung ist nur mit Vorsicht auf Warenangebote bei eBay, Amazon oder in einem Onlineshop zu übertragen, da sie sich auf einen gedruckten (!) Katalog bezog und dies die juristische Argumentation wesentlich beeinflusst hat.

    Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass die Kataloghinweise “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” keine AGB darstellen. Zunächst führte das Oberlandesgericht aus, welche Gesichtspunkte dagegen sprechen, dass überhaupt AGB vorliegen. Aus der Sicht eines beworbenen Kunden ziele eine solche Klausel nicht auf den Ausschluss oder eine Verkürzung von Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten, wofür das OLG Hamm die Rechtsprechung des BGH NJW 1997, 1780 bemühte. Die Hinweise seien auch nicht wettbewerbswidrig. Der Katalog enthalte kein verbindliches Angebot [Red.: was z.B. bei eBay gerade der Fall ist]. Der Kunde könne nicht davon ausgehen, dass ein Leistungsangebot der Beklagten noch in der abgedruckten Form bestehe bzw. zutreffend wiedergegeben sei. Etwaige Irrtümer bei der Textabfassung und dem Druck könnten auch nicht ausgeschlossen werden, darauf müsse der Anbieter hinweisen können.

    Es wird ein für den Onlinehandel mit elektronischen Katalogen wichtiger Hinweis erteilt: “Produktkataloge wie der vorliegende sind regelmäßig auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt. Insofern ist es üblich und nicht ungewöhnlich, dass die beworbenen Produkte sich in dieser Zeit verändern und nicht zu gewährleisten ist, dass die angepriesenen Waren bzw. Dienstleistungen nach einiger Zeit noch in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Das gilt in der schnelllebigen Kommunikations- und IT-Branche, in der sich die Produktpaletten innerhalb kürzester Zeit verändern. Dieser Vorläufigkeit in der werbenden Darstellung trägt der Hinweis auf den Änderungsvorbehalt bzw. die mögliche Ähnlichkeit der Abbildung Rechnung.”

    Onlinehändlern kann die Verwendung der vom OLG Hamm akzeptierten Hinweise nicht ohne weiteres empfohlen werden. Wenngleich die Verbrauchersicht und -erwartungshaltung im Offline- wie Onlinehandel wohl gleich sind, können elektronische Kataloge gegenüber gedruckten Katalogen jedoch jederzeit und mit verhältnismäßig geringem Aufwand geändert werden. Angebote bei eBay stellen im Übrigen verbindliche Angebote dar, wie dies bei ungeschickter Handhabe auch in Onlineshops der Fall sein kann.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. März 2007

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007, Az. 4 W 1/07
    §§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB

    Nach Ansicht des OLG Hamm ist in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen ist. Ein Verstoß hiergegen erfüllt den Tatbestand der Irreführung und ist damit abmahnfähig.
    (mehr …)

I