Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Werbung eines Stromanbieters mit „Festpreis“ irreführendveröffentlicht am 24. November 2011
OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-4 U 58/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher nicht oder nur unzureichend über die in dem Tarif enthaltenen variablen Preisbestandteile informiert wird. Ein Sternchenhinweis mit dem Wortlaut „Ausgenommen sind Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage“ sei jedenfalls nicht ausreichend, wenn nicht deutlich wird, dass von der Variablität ca. 40% des Gesamtpreises betroffen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Hamm: Vorzeitiger Auktionsabbruch bei eBay ohne Rechtsfolgen nur, wenn ein berechtigender Grund vorliegtveröffentlicht am 21. November 2011
AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011, Az. 17 C 157/11
§ 304 ZPO; eBay-AGB
Das AG Hamm hat entschieden, dass bei Abbruch einer eBay-Auktion ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt, wenn der Verkäufer keinen (nach den eBay-AGB) triftigen Grund zur Beendigung hat. Dies gelte auch, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden gelaufen wäre. Die bloße Meinungsänderung über den Verkaufswillen sei kein solcher Grund und könne zu Schadensersatzverpflichtungen führen. Für einen Abbruch ohne Rechtsfolgen sei Voraussetzung: 1. Der Abbruch erfolgt mehr als 12 Stunden vor Auktionsende und 2. Es gibt einen Beendigungsgrund (z.B. Artikel verloren oder beschädigt oder es liegt ein Anfechtungsgrund (Irrtum) vor). Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Werbung mit Preisgarantie auch mit Einschränkungen nicht irreführendveröffentlicht am 9. November 2011
OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend ist, wenn sie durch die Einschränkungen definiert ist, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden und eine Abgabe nur in „handelsüblichen Mengen“ erfolgen werde. Die Bedingungen der Garantie seien dem Verbraucher in der beanstandeten Werbung problemlos zur Kenntnis gebracht (also nicht versteckt) worden und seien auch verständlich. Durch den Begriff „autorisierter Händler“ werde kein falscher Eindruck beim Verbraucher erweckt, da zumindest allgemein verständlich sei, dass der Händler insgesamt berechtigt sein müsse, die Waren zu vertreiben (z.B. keine unerlaubten Importe). Hinsichtlich der „handelsüblichen Menge“ sah das Gericht zwar durchaus Irreführungspotenzial, ließ diese Frage jedoch letzten Endes offen, da die Antragstellerin die Unterlassung der Werbung mit beiden o.g. Begriffe durch „und“ verknüpft beantragt habe und jedenfalls hinsichtlich des Begriffs „autorisierter Händler“ keine Irreführung anzunehmen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Bei Vertragsbedingungen in aus dem Internet heruntergeladenen Formularen handelt es sich um AGBveröffentlicht am 7. November 2011
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, Az. I-2 U 143/10
§ 305 Abs. 1 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Vertragsformularen, die aus dem Internet heruntergeladen werden können, in der Regel von Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen formuliert wurden (= AGB), auszugehen ist. Dies gelte auch für einen Pkw-Verkauf zwischen Verbrauchern, für welchen der Verkäufer ein vorformuliertes Muster aus dem Internet verwendete. Der dort enthaltene Gewährleistungsausschluss sei deshalb unwirksam gewesen, weil er in dieser Form nicht durch AGB, sondern nur individuell hätte vereinbart werden können. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Angebot einer eigenständigen Fahrzeuggarantie ohne Erlaubnis ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 21. Oktober 2011
OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2011, Az. I-4 U 217/10
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Händler für Gebrauchtwagen-Additive, der mit dem „Abschluss einer H-Cars Garantie, um unvorhersehbare Reparaturkosten abzudecken„ wirbt, dafür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsvertragsgesetz benötigt. Es würde sich dabei um das Angebot einer eigenständigen Garantie handeln. Soweit die Beklagte sich gegenüber den Verkäufern/Garantiegebern lediglich verpflichte, die von diesen gemeldeten Schadensfälle aufzunehmen und die technische Abwicklung der Garantie vorzunehmen, sei die beanstandete Werbung jedenfalls irreführend, da sie den Eindruck einer eigenen Garantieverpflichtung vermittle. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Rechtsmissbrauch, bei geringem Geschäftsumsatz und hoher Abmahntätigkeitveröffentlicht am 19. Oktober 2011
OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein besonderes Missverhältnis zwischen dem erzielten Umsatz und der Abmahntätigkeit Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Auflösende Bedingung in Unterlassungserklärung wirksamveröffentlicht am 4. Oktober 2011
OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010, Az. 4 U 189/09
§ 7 UWG; § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine auflösende Bedingung in einer Unterlassungserklärung mit dem Wortlaut „Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben“ wirksam ist. Zwar sei nicht definiert, was genau eine „Klärung“ sei, aus dem Umständen ergebe sich jedoch hinreichend deutlich, dass die Bedingung in einer nachträglichen Billigung des verbotenen Verhaltens bestehen soll. Dementsprechend sei die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungserklärung auch mit der zitierten Bedingung entfallen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Kein Auskunftsrecht über Klarnamen eines anonymen Forenbenutzers bei Meinungsäußerungveröffentlicht am 28. September 2011
OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Abs. 6 S. 1 TMGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Auskunft zu dem Klarnamen eines unter einem Pseudonym handelnden Foren-Benutzers hat, der über den Arzt eine negative Meinung geäußert hatte. Einem solchen Auskunftsanspruch stehe die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Die Bewerbung eines fälschungsgefährdeten Produkts als „Originalware“ ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeitenveröffentlicht am 18. September 2011
OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10
§ 5 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Hamm hat in dieser kurzen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Bewerbung von Textilien mit der Bezeichnung „Originalware“ keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Gerade beim Handel mit Textilien, wo Fälschung und Imitate häufig vorkommen, sei diese Information für den Verbraucher zulässig. Vorsicht bei der Formulierung ist jedoch geboten: Das LG Bochum hat eine „Echtheitsgarantie“ für Parfüms als irreführend eingestuft. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Zu der erforderlichen Form der Platzierung der Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 16. September 2011
OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az. 4 U 2/05
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info-VO a.F.Das OLG Hamm hat mit diesem älteren Urteil entschieden, wie deutlich auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um ein eBay-Angebot. Unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermute niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft, so der Senat. Denn die Belehrung über das Widerrufsrechtsei kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ finde sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten wolle, komme deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tue der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen wolle, stoße er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschehe dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun hätten. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)