Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Der Begriff „Hamsterkarte“ besitzt für Kundenkarten keine markenrechtliche Unterscheidungskraftveröffentlicht am 10. November 2015
BPatG, Beschluss vom 03.08.2015, Az. 25 W (pat) 509/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort „Hamsterkarte“ nicht als Marke für z.B. Kunden- oder Bonuskartensysteme eingetragen werden kann. Durch den gebräuchlichen Begriff „hamstern“ als Synonym für das Anhäufen, Ansammeln oder Erwerben von Waren handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, welche für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier.