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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2008, Az. 2 O 369/08
    § 888 ZPO

    Dem folgenden Beschluss des LG Potsdam ging zunächst eine einstweilige Verfügung des OLG Brandenburg voraus, mit welcher das Oberlandesgericht – das LG Potsdam insoweit korrigierend – die ausländische Betreiberfirma der Internethandelsplattform eBay.de zwang, das unvermittelt und ohne wirkliche Begründung gesperrte eBay-Mitglied zum Handel wieder zuzulassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg). Der Onlinehändler hatte wenig mehr als eine textbausteinartige Begründung erhalten, welche den Richtern am Oberlandesgericht nicht ausreichte. eBay hob die Sperrung des Mitglieds zwar auf, legte dem Mitglied allerdings unverzüglich ein sog. Handelslimit auf, mit dem diesem verboten wurde, bestimmte Artikel auf der eBay-Plattform anzubieten. Das LG Potsdam sah hierin eine de-facto-Sperrung und erließ gegen eBay ein Zwangsgeld, um eine endgültige Entsperrung des Onlinehändlers zu ermöglichen. Cui honorem, honorem: Das gesamte Verfahren auf Klägerseite einschließlich der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wurde von den Kollegen der Kanzlei Lampmann, Behn & Rosenbaum, Köln, geführt.
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