Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur wettbewerblichen Eigenart von Taschen im Sinne von § 4 Nr. 9a UWGveröffentlicht am 3. September 2015
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, Az. 4 U 32/14
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) UWG, § 8 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass „Le-Pliage“-ähnliche Taschen des Herstellers Longchamp nicht vertrieben werden dürfen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die für den Tatbestand der unlauteren Nachahmung erforderliche wettbewerbliche Eigenart nur durch einen Gesamteindruck des Erzeugnisses, nicht durch eine Einzelbetrachtung individueller Merkmale festgestellt werden könne. Das Übereinstimmen des Gesamteindrucks könne allerdings vom Gericht aus eigener Sachkunde festgestellt werden; eines Sachverständigen bedürfe es insoweit nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Handtaschen können wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt seinveröffentlicht am 20. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.2015, Az. 6 U 73/14
§ 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine (Damen-)Handtasche auch dann wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein kann, wenn sich die erforderliche Eigenart lediglich aus einer Kombination von vorbekannten Merkmalen mit einer bestimmten Art der Faltbarkeit ergibt. Durch eine große Bekanntheit könne die Eigenart der Handtasche zudem gesteigert sein. Eine Nachahmung in sämtlichen prägenden Merkmalen könne dann – auch wenn keine Herkunftstäuschung vorliege – eine Unlauterkeit begründen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zur unlauteren Nachahmung einer Handtasche, wenn deren wettbewerbliche Eigenart durch hohe Bekanntheit gesteigert istveröffentlicht am 25. Juni 2014
OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014, Az. 6 U 160/13
§ 4 Nr. 9 a) UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine unlautere Nachahmung einer Handtasche vorliegt, wenn durch die Übernahme der Gestaltung eine Herkunftstäuschung erzielt wird. Dabei werde die erforderliche wettbewerbliche Eigenart durch eine hohe Bekanntheit des Produkts gesteigert. Auch bei einer hohen Formendichte könne die Kombination eigentlich bekannter Einzelelemente zu einer eigenständigen Form führen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Bei ähnlicher Grundform, aber erheblichen Unterschieden der Einzelmerkmale besteht keine unlautere Leistungsübernahme einer Handtascheveröffentlicht am 11. Februar 2014
LG Dortmund, Urteil vom 17.01.2014, Az. 3 O 204/13 § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9a UWG, § 4 Nr. 9b UWG
Das LG Dortmund hat entschieden, dass der Vertrieb einer Handtasche keine unlautere Leistungsübernahme eines bereits vorhandenen Produkts darstellt, wenn zwar die Grundform und die Funktionsweise (faltbar) ähnlich sind, aber in den Einzelmerkmalen erhebliche Unterschiede bestehen. Die Tasche der Klägerin erwecke einen eleganten Eindruck, während die der Beklagten eher sportiv-flexibel wirke. Da eine Nachahmung schon nicht vorliege, könne eine Herkunftstäuschung ebenfalls ausgeschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- „Am besten besorgt man sich in China eine ganze Ladung [Plagiate] – die [Frauen] merken den Unterschied sowieso nicht.“veröffentlicht am 24. März 2010
Die Rennfahrerkollegen Hamilton und Button klagten neulich dem Boulevardblatt „Mirror“ ihr Leid, ob der exorbitanten „Unterhaltskosten“ für ihre Freundinnen. Zum Thema Taschenpreise erklärte etwa Lewis Hamilton, dass er vor kurzem für 28.000 Pfund eine Handtasche gesehen habe, umgerechnet rund 31.000 Euro. Diesem Luxus müsse man allerdings nicht frönen. Wie die Zeitung berichtete, erklärte der Formel 1-Champion von 2008: „I saw one for 28 grand!! … Best thing to do is when you go to China, pick up a whole load of stuff they’ll never know the difference!“ („Am besten besorgt man sich wenn man in China ist eine ganze Ladung Zeugs – die merken den Unterschied sowieso nicht.“) Was wir davon halten? (mehr …)
- AG Hannover: „Ich bin von Originalität überzeugt“ ist noch keine Beschaffenheitsgarantieveröffentlicht am 28. Oktober 2008
AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
§§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGBDas AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.
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