IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2009

    Nach einer Mitteilung der netzzeitung bittet die Staatsanwaltschaft Hannover um Unterstützung, nachdem sie die Konten der Firma L&H GmbH mit einem beträchtlichen Vermögen auf Grund eines Betrugsverdachts hat einfrieren lassen. Nun gelte es, so die Netzzeitung, Beweise und Zeugen vor Gericht zu präsentieren. Wer in den letzten sieben Monaten eine Mahnung von Mega-Downloads erhalten habe, die Seite aber vorher nicht besucht habe und das auch vor Gericht aussagen könne, möge sich bitte bei der Staatsanwaltschaft Hannover melden (Angabe des Aktenzeichens nicht vergessen).

    Staatsanwaltschaft Hannover
    Postfach 109
    30001 Hannover
    Aktenzeichen: 5302 Js 41769/09

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 04.03.2009, Az. 512 C 13032/08
    § 281 BGB

    Das AG Hannover hat entschieden, dass aus einer beigefügten Abbildung nicht ohne Weiteres auf eine bestimmte Beschaffenheit des Gegenstands geschlossen werden darf. Digitale Abbildungen aus dem Internet seien wegen der begrenzten Auflösung zur Vereinbarung einer bestimmten Qualität ungeeignet. Ein Käufer dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der in der Artikelbeschreibung aufgeführten Abbildung um die Abbildung des tatsächlich angebotenen Gegenstandes handele. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berichtet hat über dieses Urteil der Kollege Scholz aus Barsinghausen in der aktuellen Ausgabe des eBay-Magazins.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 30.12.2008, Az. 439 C 9025/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Hannover hatte darüber zu befinden, ob die Einbindung eines Bildes in ein eBay-Angebot zulässig ist, wenn dieses von einem fremden Server abgerufen wird. Die „Anleihe“ hatte zur Folge, dass bei jedem Aufruf des eBay-Angebots der Server des Klägers in Anspruch genommen wurde. Dies wertete das Gericht als eine gezielte Behinderung des Klägers, auch wenn ein tatsächlicher Störfall nicht eingetreten war. Es sei eine Vergleichbarkeit mit Werbe-E-Mails gegeben, die zwar bei vereinzeltem Auftreten keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würden, aber trotzdem einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Ein so genannter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch die potentielle Beeinträchtigung des Zugriffs auf den Server durch den Kläger gegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Tragung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Frage, ob die Verlinkung eine urheberrechtliche Relevanz hatte, wurde nicht erörtert. Dies erledigt die Entscheidung des OLG Celle, welche in Bezug auf die Verlinkung einer fremden Widerrufsbelehrung Folgendes erklärte: Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06).

  • veröffentlicht am 25. November 2008

    LG Hannover, Urteil vom 08.04.2008, Az. 18 O 256/07
    §§ 309 Nr. 7 a und b, Nr. 8 b ff., § 475 Abs. 2 BGB

    Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Regelung in AGB, die die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (hier: von 10 auf maximal 3 Jahre) statuiert, unzulässig und damit wettbewerbswidrig sei, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Das LG Hannover beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher feststellte, dass „eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist […] abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.“ Eine Ausnahme dieser bezeichneten Schadensersatzansprüche hatte die Beklagte in ihrer Klausel nicht vorgenommen. Dem Einwand, dass diese Schadensfälle (z.B. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)  bei der Tätigkeit der Beklagten – der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und anderen Verträgen – nicht relevant würden, folgte das Gericht nicht; es wollte den Eintritt solcher Schadensfälle nicht mit Sicherheit ausschließen.

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
    §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB

    Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.
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