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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2009, Az. 30 C 374/08 – 71
    §§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

    Vor dem AG Frankfurt erlitten die Rechteinhaber der Marke Ed Hardy eine weitere Niederlage (Links auf weitere Urteile: LG Frankenthal, LG Düsseldorf, LG Koblenz). Das Gericht war der Auffassung, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Eine solche sei wiederum gegeben, wenn ein gefälschtes Produkt verkauft werde. Der Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer Ed-Hardy-Grafik über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Die Klägerin mahnte wegen Urheberrechtsverletzung ab und verlangte den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Fälschung reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Eine Bezugnahme auf das in der Auktion verwendete Foto und die Behauptung, dass die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen, der Schnitt und die qualitative Verarbeitung nicht der Originalware entspreche, erfülle die Darlegungslast nicht. Von einem Foto im Internet könne nicht auf die qualitative Verarbeitung geschlossen werden. Auch fehle eine Darlegung, wie der Schnitt und die Steinaufbringung im Original auszusehen hätten. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten ab.

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Ein Kollege berichtet in seinem Blog über eine weitere Abmahnung der Firma K&K Logistics durch die Kollegen Winterstein und führt unter anderem aus: „Gibt es eigentlich noch Leute, die ihre T-Shirts des o.g. Künstlers noch bei eBay verkaufen? Ratsam ist das nämlich nicht.„. Ratsam ist das sehr wohl. Genauso ratsam wie es ist, andere Originalprodukte anderer Hersteller auf der Internethandelsplattform eBay zu verkaufen, wenn nicht gerade – eher selten – kartellrechtskonforme Vertriebsbeschränkungen bestehen. Unter gar keinen Umständen ratsam ist dagegen, Plagiate an den Start zu bringen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2008, Az. 312 O 415/08
    § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 GMV

    Das LG Hamburg hat eine einstweilige Verfügung wegen angeblichen Verstoßes gegen „Don Ed Hardy“-Markenrechte aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen, weil sich nach dem Vortrag des Antragsgegners ergeben habe, dass eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 13 Abs. 1 GMV, § 24 Abs. 1 MarkenG „überwiegend wahrscheinlich eingetreten“ sei. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Ware ursprünglich von der Markeninhaberin selbst oder mit deren Zustimmung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sei. Dies ist eine von mehreren Entscheidungen, in denen ein angeblicher Markenverstoß gegen die Rechte an der Marke „Ed Hardy“ auf Grund unzureichender Beweislage verneint wird (vgl. Link: LG Düsseldorf; Link: LG Frankenthal; Link: LG Koblenz; Link: LG Mannheim). (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.10.2008, Az. 1 O 213/08
    §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Koblenz hatte über eine Klage der Lizenznehmer an der Marke „Ed Hardy“ zu entscheiden und tendierte in diesem Hinweisbeschluss eher zur Abweisung der Klage. Dabei vertrat die Kammer u.a. die Rechtsauffassung, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass die streitgegenständliche Textilie nicht ursprünglich von der Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sei. Darlegungspflichtig sei insoweit vielmehr der Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Angelegenheit befindet sich derzeit zur Berufung bei dem Oberlandesgericht Koblenz. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG Frankenthal, Urteil vom 17.02.2009, Az. 6 O 312/08
    Art. 9 GMVO, § 14 MarkenG

    Einem scheinbar simplen rechtsanwaltlichen „Taschenspielertrick“ ist die Firma K&K Logistics zum Opfer gefallen. Die Firma K&K Logistics beansprucht als markenrechtliche Lizenznehmerin der Firma Hardy Life LLC die ausschließlichen Vertriebsrechte für „Ed Hardy“-Produkte für das Lizenzgebiet Deutschland und Österreich und ist insoweit auch zur Geltendmachung von markenrechtlichen Verletzungsansprüchen berechtigt. Sie hat in jüngster Zeit vermehrt gewerbliche und private Anbieter von „Ed Hardy“-Produkten kostenpflichtig abmahnen lassen. Die Abmahnungsopfer wurden dabei überwiegend mit einer ganz erheblichen Kostenlast konfrontiert. Der beklagte Onlinehändler bestritt, dass das von dem Kläger angeblich im Testkauf erworbene Tanktop überhaupt bei ihr gekauft worden sei. Das Gegenteil konnte nicht bewiesen werden, so dass in der Folge – auch auf Grund weiterer Umstände – die Klage von K&K Logistics abgewiesen wurde. Der Streitwert für die Unterlassung wurde mit 60.000,00 EUR festgelegt. Insgesamt wurde ein Streitwert von ca. 100.000 EUR festgesetzt. Die erheblichen Kosten des Verfahrens hat nunmehr die Firma K&K Logistics zu tragen. DR. DAMM & PARTNER empfehlen bei Abmahnungen der Firma K&K-Logistics nicht ohne weiteres auf die Unterlassungs- und Zahlungsforderungen der beauftragten Rechtsanwälte einzugehen, sondern zuvor fachanwaltlichen Rat einzuholen.
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  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2007, Az. 2-18 O 427/07
    §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem eine (wohl privat handelnde) Verkäuferin ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR festgesetzt. Unklar ist noch, ob und ggf. mit welchem Erfolg gegen den Verfügungsbeschluss Streitwertbeschwerde erhoben wurde und ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Der deutsche Lizenznehmer von Ed Hardy, die Stuttgarter Firma K&K, hat ihre Abmahnoffensive wohl noch nicht eingestellt und zudem gesellt sich ein zweites Unternehmen hinzu, welches Probleme mit dem Vertrieb von Ed-Hardy-Produkten zu haben scheint. Onlinemarktplatz.de berichtet, dass die Firma K&K zwar zwar schon einmal öffentlich erklärt habe: „Wer als Privatperson private Originalware verkauft, hat nichts zu befürchten“. Allerdings gelte das offenbar nicht für Produkte aus den USA. Deutsche Ed-Hardy-Fans sollten, so onlinemarktplatz.de, derzeit besonders auf der Hut sein, da eine Frankfurter Anwaltskanzlei nun zum ersten Mal private eBay-Verkäufer abmahne, die bei eBay ihre Second-Hand-Bekleidung präsentierten. Der Rechteinhaber Nervous Tattoo Inc. habe die Kanzlei damit beauftragt, eine Unterlassungserklärung von den eBay-Anbietern einzufordern. Zusätzlich ergehe an die Abgemahnten eine Anwaltsrechnung in Höhe von knapp 1.400,00 EUR, die innerhalb von ein paar Tagen zu begleichen sei (Link: Ed Hardy). Die Meinung von DR. DAMM & PARTNER: Entscheidend ist der Einzelfall. Die Abmahnungen der Kollegen in Frankfurt a.M. sind nicht per se begründet und bieten Angriffspunkte. Jede Abmahnung sollte daher im individuellen Fall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein Rechtsanwälte (Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann) mahnt weiter eBay-Verkäufer unter dem Vorwurf ab, Produktfälschungen der Trendmarke Ed Hardy anzubieten. Dass sich für den – nicht selten unwissenden – Verkäufer von nicht lizenzierter oder gefälschter Ed Hardy-Ware Ungemach zusammenbraut, ist für diesen frühestens dann erkennbar, wenn er von eBay eine Nachricht erhält, dass sein Angebot auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Markenrecht entfernt wurde (s. unten). Betroffene eBay-Onlinehändler sollten in diesem Falle unverzüglich mit DR. DAMM & PARTNER Kontakt aufnehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine überaus kostenträchtige Abmahnung (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Streitwert 50.000 EUR) bevorsteht, die sich durchaus vermeiden lässt.
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  • veröffentlicht am 29. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M. Urteil vom 11.04.2008, Az. 31 C 2456/07
    §§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB, §§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem ein (wohl privat handelnder) Verkäufer ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR bestätigt und sich insoweit auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt a.M. berufen. Maßgeblich sei das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy sei weltweit bekannt und habe auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen. Das Angebot des Beklagten habe ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden können. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt habe, und nur ein T-Shirt verkauft habe, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.
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