Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Der goldene Schokoladenbär von Lindt verletzt nicht die Markenrechte der Firma Haribo / Goldbärveröffentlicht am 24. September 2015
BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 105/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG, § 4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine von der Firma Lindt vertriebene in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in Bärenform („Lindt Teddy“) nicht die Markenrechte der Firma Haribo an den Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Haribo muss Verbraucher Schadensersatz zahlen, nachdem sich dieser an einem Weingummi zwei Zähne abbrichtveröffentlicht am 24. Mai 2013
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az. 21 U 64/12
§ 1 Abs. 1 PHG, § 8 S.1, S. 2 PHGDas OLG Hamm hat entschieden, dass Haribo einem Verbraucher gegenüber schadensersatzpflichtig ist und 2.000,00 EUR Schmerzensgeld zu bezahlen hat, nachdem dieser einen Haribo-Weingummi konsumiert, dabei auf einen im Weingummi befindlichen Fremdpartikel (wohl Putz von der Fabrikhallendecke) gebissen und sich in der Folge zwei Zähne beschädigt hatte. Zur Pressemitteilung des Senats: (mehr …)
- LG Köln: In Goldfolie verpackter Schokoladenbär von Lindt & Sprüngli verletzt Wortmarke (!) „Goldbär“ von HARIBOveröffentlicht am 19. Dezember 2012
LG Köln, Urteil vom 18.12.2012, Az. 33 O 803/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 MarkenG, § 14 MarkenG
Das LG Köln hat entschieden, dass die weitere Verbreitung des sog. „Lindt-Teddys“, eines von der Lindt & Sprüngli AG (der Beklagten) vertriebenen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, gegen Markenrechte der Fa. HARIBO (der Klägerin) verstößt. Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass nach Ansicht des Landgerichts ein Verstoß gegen eine Wortmarke auch dann vorliegt, wenn diese Wortmarke den in der dreidimensionalen Produktgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt. Zum Wortlaut der Pressemitteilung 10/12: (mehr …) - OLG Düsseldorf: Irreführung, weil de beworbene „Dropje“ für de vader aber nicht de zoon geeignet istveröffentlicht am 18. Juni 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2009, Az. I-20 U 11/09
§§ 3, 5, 8 UWGDas OLG Düsseldorf hat die Entscheidung LG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008, Az. 34 O 172/08 Q bestätigt, wonach es der Firma Haribo untersagt ist, „Dropje“-Salmiak Lakritze mit der Figur eines lachenden Jungen auf einem Kinderfahrrad und dem Werbeslogan „Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso“ auf der Vorderseite der Verpackung zu bewerben, wenn der „Dropje“ aufgrund des Salmiakgehalts nur für Erwachsene geeignet sei. Die Irreführung werde nicht dadurch beseitigt, dass auf der Vorderseite der Verpackung der nicht sonderlich auffällige Hinweis „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“ stehe. Geklagt hatte die Firma Katjes Fassin.