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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008, Az. 2a O 358/07
    §§ 19 Abs. 1, 2, 125 b Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a, 13, 22 Abs. 3 GMV

    Das LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass eine Klage der Firma K & K-Logisics wegen Verletzung von Markenrechten an der Marke „Ed Hardy“ gut begründet sein muss. Im vorliegenden Fall wurde sie abgewiesen. Insbesondere wurde im vorliegenden Fall beanstandet, dass die Klägerin nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, dass die T-Shirts ursprünglich von ihr oder den Firmen Nervous Tattoo Inc. bzw. Hardy Life LLC oder mit deren Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftraums in Verkehr gebracht worden seien. Die Vorlage des Fälschungsgutachtens würde die Anforderungen an einen hinreichend konkreten Vortrag nicht erfüllen. So fehle jeder Vortrag der Klägerin zu einzelnen Fälschungsmerkmalen. Auch habe sie weder die Produktionsverträge mit dem portugiesischen Produzenten vorgelegt noch dargetan, in welchem Zeitraum welche Originalartikel mit welchen einzelnen Designs, Ausführungen und Motiven in Portugal produziert und in Verkehr gebracht worden seien. Darüber hinaus habe sie auch keine anderen Anhaltspunkte, wie Verkaufs- oder Einkaufspreise vorgetragen, die einen Rückschluss darauf zuließen, ob Originale oder Fälschungen vorgelegen hätten.

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