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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 17. November 2010

    OLG München, Beschluss vom 27.09.2010, Az. 11 W 1894/10
    § 101 Abs. 9 UrhG; § 128 e KostO

    Im Rahmen einer Entscheidung über die Kosten eines Antrags auf Erlass einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (Auskunft über Verkehrsdaten) hat das OLG München in einem Nebensatz eine unseres Erachtens nach bemerkenswerte Feststellung getroffen. Zitat: „Wie die dem Senat derzeit vorliegenden 13 Beschwerdeverfahren anschaulich gezeigt haben, ist die Feststellung der Anzahl der unterschiedlichen Hashwerte in der Praxis sehr aufwändig und mit einer hohen Fehlerquote behaftet. So musste das Landgericht in vier Fällen auf die Erinnerungen der Antragsteller hin die Zahl der maßgeblichen Hashwerte teilweise erheblich korrigieren. In einem Fall verminderten sich die eingeforderten Gerichtsgebühren dadurch von 9.800,00 EUR auf 2.600,00 EUR.

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