Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zu den Voraussetzungen eines Rücktritts beim Kauf eines „Montagsautos“veröffentlicht am 13. März 2013
BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12
§ 440 S. 1 Alt. 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass die Aussage eines Käufers, bei dem erworbenen Kfz handele es sich um ein so genanntes „Montagsauto“ nicht ohne Weiteres eine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag auslöst. Es sei im Einzelfall auch beim Auftreten von mehreren verschiedenen Mängeln in kurzer Zeit im Einzelfall festzustellen, ob eine Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung/Reparatur tatsächlich unzumutbar sei. Dies beurteile sich danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertige, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei. Im entschiedenen Fall sei nicht von einem „Montagsauto“ auszugehen, da es sich hauptsächlich um Bagatellprobleme gehandelt habe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 11/2013:
- KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung, wenn Rechtsanwalt Mandanten von Kostenrisiko freistelltveröffentlicht am 22. August 2008
KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08
§ 8 Abs. 4 UWGDas KG Berlin hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass allein die hohe Zahl an Abmahnungen nicht zwingend für einen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spricht. Im vorliegenden Fall wurde allerdings beanstandet, dass der Anwalt der Abmahnerin mit einer Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH zusammengearbeitet hatte, deren Geschäftsführer eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die GmbH unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Abmahnerin bewarb, wobei anfallende Vertragsstrafen zwischen der Mandantin/Abmahnerin und der GmbH hälftig geteilt werden sollten. Aus den weiteren Indizien (s. Urteilstext) ergab sich ein verbotenes Zusammenwirken von Prozessfinanzierer, Rechtsanwalt und abmahnendem Onlinehändler. Das Kammergericht wies zutreffend darauf hin, dass die Annahme eines Missbrauchs nicht voraussetzt, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtliche Interessen betrieben wird, so dass ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen nicht erforderlich ist. Ausreichend sei vielmehr, dass die sachfremden Ziele überwiegen.