Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Ist das Fax des Gerichts defekt/dauerhaft belegt, darf das Fax des nächst höheren Instanzgerichts angewählt werdenveröffentlicht am 29. August 2011
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10
§ 574 Abs. 2 ZPODer BGH hat – wenn auch verklausuliert – entschieden, dass immer dann, wenn das Fax einer Gerichtsgeschäftsstelle nicht empfangsbereit ist (zB. wegen technischen Defekts), der Versendende die Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber das Gericht des Rechtsmittelgerichts, also der nächst höheren Instanz, zu wählen hat. Hierbei wird die Reihenfolge zu beachten sein. Demnach hat der Versendende zunächst die Hauptfaxnummer des Gerichts anzuwählen („Zentrale“) und erst wenn dieser Faxversuch scheitert, die Faxnummer des nächsthöheren Instanzgerichts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)