IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    EuGH-Generalanwalt Niilo Jääkinen, Schlussanträge vom 09.12.2010, Az. C?324/09
    Art. 14 Abs. 1 EU-RL 2000/31
    – Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

    Das Problem ist alt: Markeninhaber wehren sich gegen den rechtswidrigen Vertrieb ihrer Markenprodukte oder sogar gegen Plagiate durch eBay-Mitglieder, indem sie eBay direkt angreifen und verlangen, dass auch zukünftige, ähnliche Rechtsverletzungen anderer Mitglieder unterbunden werden. Der BGH hat hierfür ein Modell der Störerhaftung entwickelt, welches u.a. eine Haftung erst „ab Kenntnis“ vorsieht. Der Generalanwalt beim EuGH Jääkinen hat nun in einem Rechtsstreit zwischen der L’Oréal SA und ihren Tochtergesellschaften einerseits und drei Tochtergesellschaften der eBay Inc. sowie bestimmten natürlichen Personen andererseits empfohlen, auf die Vorlage des High Court of Justice [England and Wales] zu entscheiden, dass eine „tatsächliche Kenntnis“ von einer (marken-) rechtswidrigen Tätigkeit oder Information oder ein „Bewusstsein“ von Tatsachen oder Umständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorliegen, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes davon Kenntnis hat, dass Waren unter Verletzung eingetragener Marken auf seiner Website beworben, zum Verkauf angeboten und verkauft wurden und dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verletzungen der in Rede stehenden eingetragenen Marken hinsichtlich derselben oder ähnlicher Waren durch denselben Nutzer der Website andauern werden. Was wir davon halten? Mit dieser Empfehlung, welcher der EuGH in der Regel in seiner späteren Entscheidung folgt, wird die Störerhaftung (eBays), wie sie vom BGH in mehreren Entscheidungen entwickelt wurde, ganz erheblich eingeschränkt: Voraussetzung dürfte nämlich zukünftig sein, dass eine Wiederholung der Verletzung durch denselben Nutzer wahrscheinlich sein muss.  Die Schwierigkeiten eBays, nach einem erstmaligen Hinweis auf einen Markenrechtsverstoß mittels hochkomplexer, technisch noch unausgereifter Wortfilter weiteren Markenrechtsverstößen durch andere Mitglieder auf der gesamten Internethandelsplattform vorzubeugen, dürften damit erheblich reduziert, um nicht zu sagen gelöst worden sein. Zum Volltext der Schlussanträge (ohne Fußnoten): (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 21.07.2010, Az. 9 U 353/10
    § 4 Nr. 5 UWG

    Das OLG Koblenz teilt mit, dass bei einem Preisausschreiben eine pauschal ausgeschriebene Flugreise als Hauptgewinn wettbewerbswidrig ist. Ein unlauteres Handeln liege bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter immer dann vor, wenn die Teilnahmebedingungen fehlten oder nicht ausreichend klar seien. Bei der Auslobung einer Flugreise als Gewinn sei es deshalb erforderlich, dass nähere Angaben zu Zeitpunkt, Abflugort und weiteren Kosten am Urlaubsort gemacht würden. Diese Informationen seien für den Teilnehmer des Preisausschreibens und möglichen Gewinner von großer Bedeutung, da sich die Teilnahme bei zu hohen Kosten oder ungünstigem Zeitpunkt erübrigen könne. Seien Zeitpunkt und/oder Abflugort der Flugreise frei wählbar, so müsse darauf hingewiesen werden.

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