Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Werbung mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Angabenveröffentlicht am 11. Februar 2016
KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 – 3 LFGB a.F.; Art. 7 EUV 1169/2011; EGV 1924/2006Das KG Berlin hat in diesem umfangreichen Urteil eine ganze Reihe von gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben in Bezug auf ein Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ als unzulässig erklärt. Unter anderem betraf dies Angaben wie „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!“, „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“ oder „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung“. Mehr als 60 Aussagen wurden untersagt, weil sie unzulässig die Linderung von Krankheitserscheinungen versprachen oder gesundheitsbezogene Angaben tätigten, ohne dass diese entweder zugelassen oder nachgewiesen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Die allgemeine Werbeangabe „Gesund“ für einen Tee ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 22. Januar 2016
KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 96/14
§ 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 13 EGV 1924/2006, Art. 14 EGV 1924/2006Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbeangabe auf einem Rotbuschtee „Vitamine GESUND“ wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, welche nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) ohne die Beifügung einer in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe unzulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: „Lernstark“ ist eine zulässige Angabe für einen Mehrfruchtsaft (Rotbäckchen)veröffentlicht am 11. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. I ZR 222/13
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), Art. 14 Abs. 1 Buchst. b HCVODer BGH hat entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zulässige Angaben auf dem Etikett eines Mehrfruchtsaftes sind. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in Einklang mit der Health Claims Verordnung (HCVO) stünden. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 203/2015 hier.
- OLG Koblenz: Zur Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben für Mineralwasserveröffentlicht am 10. Dezember 2015
OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15
Art. 10 Abs. 1 HCVODas OLG Koblenz hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Angaben für Mineralwasser den Anforderungen der Health Claims Verordnung (HCVO) entsprechen müssen. Vorliegend waren die Aussagen „Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“ und „Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“ streitig, die ein Unternehmen auf seiner Homepage und in einem sog. Mineralienrechner verwendete. Ein Verstoß gegen die HCVO liege darin, dass die Mineralwässer der Beklagten die Mindestmengen an Calcium und Magnesium für eine Calcium- bzw. Magnesiumquelle nicht einhielten. Dies hätte für die beanstandete Werbung aber der Fall sein müssen.
- LG Freiburg: „Bachblüten“-Werbung „zur Harmonisierung von Körper und Seele“ oder „findet direkten Zugang zu Ihrer Seele“ ist keine gesundheitsbezogene Angabeveröffentlicht am 25. Juni 2015
LG Freiburg, Urteil vom 16.03.2015, Az. 12 O 9/15 KfH
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 11 LFGB; Art. 10 Abs. 1 HCVODas LG Freiburg hat entschieden, dass eine Werbung für Bio Bachblüten-Mischungen mit Aussagen „zur Harmonisierung von Körper und Seele, Die Essenzen finden direkten Zugang zu Ihrer Seele, Mit unseren babella-Mischungen haben Sie immer und überall die kleinen Seelenstreichler bei der Hand, den Anforderungen des Lebens gelassen und souverän zu begegnen“ oder mit den Produktbezeichnungen „Urvertrauern, Entspannung, Creativ, Yes you can, Antrieb, Harmonie, Erdung, Freude, Energie, Optimismus, Mut, Hellwach, Selbstwert, Keep Cool, Willenskraft, Klarheit, Lebenslust, Konflikt, Unter Druck, Neustart, Loslassen, Trost, Nachtträume, Fülle, Innere Ruhe, Gelassenheit, Alles wird gut, Krisenfall und Entspannung“ keine gesundheitsbezogenen Angaben enthält und daher nicht irreführend ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Die gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blütenprodukte ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 12. Dezember 2014
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2014, Az. 4 U 138/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 3 HCVO, Art. 13 HCVO, Art. 14 HCVO, Art. 28 HCVO, Art. 29 HCVODas OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit z.B. der Aussage „können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung darstellt. Auch das seelische Gleichgewicht bzw. das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sei vom Gesundheitsbegriff der HCVO (Health Claims Verordnung) umfasst und vom allgemeinen Wohlbefinden abzugrenzen. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bielefeld) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Warsteiner-Bier darf nicht als „vitali-sierend“ beworben werden / Werbung mit Vitali Klitschkoveröffentlicht am 19. Juni 2014
OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014, Az. 4 U 19/14
Art. 10 Abs. 3 HCVO (EU-VO Nr. 1924/2006)Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Warsteiner-Brauerei ihr Bier nicht mehr mit der (in Hinblick auf die Mitwirkung von Vitali Klitschko augenzwinkernden) Werbung „vitalisierend“ bewerben darf. Die Brauerei habe dem Lebensmittel Bier den unspezifischen Begriff „vitalisierend“, aber entgegen der Health Claim-Verordnung (HCVO) keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt. Die Vorinstanz hatte dies noch anders bewertet (hier). Zur Pressemitteilung: (mehr …)
- KG Berlin: „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ ist eine unzulässige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittelveröffentlicht am 26. Februar 2014
KG Berlin, Urteil vom 24.05.2013, Az. 5 U 34/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Formulierung „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ und anderen Aussagen, die sich z.B. auf die Auflösung von Blutgerinnseln beziehen, unzulässig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Richtigkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Das Argument, dass ein Blutgerinnsel keine Krankheit sei, ließ das Gericht nicht gelten. Einen wissenschaftlichen Nachweis erst im Prozess erbringen zu wollen, sei zudem verspätet. Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung (zu den einzelnen Werbeaussagen unter A. I.):
- LG Bielefeld: Werbung für Bach-Blütenprodukte zur Einnahme bei emotionaler Aufregung ist zu unterlassenveröffentlicht am 24. Januar 2014
LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az. 15 O 59/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 HCVODas LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit Aussagen wie „wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“ oder „können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ nicht zulässig ist. Es handele sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, weil zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungen gebe es jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zu der Untersagung von irreführender Lebensmittelwerbungveröffentlicht am 7. August 2009
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2009, Az. 37 O 74/08
§§ §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, Art. 8 Abs. 1 „Health Claims – Verordnung“ (HCVO)Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall einem Lebensmittelhersteller untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Erfrischungsgetränk „Bionade“ anzugeben, dass dieses Getränk „viel Calcium und Magnesium“ enthalte und / oder „calciumreich“ sei und/oder dieses Getränk (mit Ausnahme des Produkts „Bionade aktiv“) enthalte Calcium und / oder Magnesium. Unberührt blieb die Möglichkeit der Angabe von Zutaten auf den Verpackungen der Produkte der Antragsgegnerin. (mehr …)