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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15
    Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ u.a. eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, welche zu unterlassen ist. Es handele sich nicht lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern es würden auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen. Ohne wissenschaftliche Nachweise für diese Wirkungen oder Zulassung durch die Health Claims Verordnung sei eine solche Werbung unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. ­ I ZR 222/13
    Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), Art. 14 Abs. 1 Buchst. b HCVO

    Der BGH hat entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zulässige Angaben auf dem Etikett eines Mehrfruchtsaftes sind. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in Einklang mit der Health Claims Verordnung (HCVO) stünden. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 203/2015 hier.

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2015

    OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15
    Art. 10 Abs. 1 HCVO

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Angaben für Mineralwasser den Anforderungen der Health Claims Verordnung (HCVO) entsprechen müssen. Vorliegend waren die Aussagen „Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“  und „Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“ streitig, die ein Unternehmen auf seiner Homepage und in einem sog. Mineralienrechner verwendete. Ein Verstoß gegen die HCVO liege darin, dass die Mineralwässer der Beklagten die Mindestmengen an Calcium und Magnesium für eine Calcium- bzw. Magnesiumquelle nicht einhielten. Dies hätte für die beanstandete Werbung aber der Fall sein müssen.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2014

    KG Berlin, Urteil vom 24.05.2013, Az. 5 U 34/12
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Formulierung „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ und anderen Aussagen, die sich z.B. auf die Auflösung von Blutgerinnseln beziehen, unzulässig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Richtigkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Das Argument, dass ein Blutgerinnsel keine Krankheit sei, ließ das Gericht nicht gelten. Einen wissenschaftlichen Nachweis erst im Prozess erbringen zu wollen, sei zudem verspätet. Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung (zu den einzelnen Werbeaussagen unter A. I.):

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO)

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Bewerbung eines Saftes für Kinder mit den Slogans „Lernstark“ und „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zusammen mit der Abbildung eines Mädchens mit leuchtend roten Wangen wettbewerbswidrig ist. Die Werbung stelle eine Gesundheitswerbung für Kinder dar, an die gemäß der europäischen Health Claims-Verordnung besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Diese seien jedoch vorliegend nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Dezember 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.07.2013, Az. 4 U 20/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 HCVO, Art. 5 HCVO, Art. 10 Abs. 1 HCVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel unzulässig ist, wenn positive Wirkungen der Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels auf Körperfunktionen (hier: Gelenke) beschrieben werden, ohne dass diese hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind. Bei pflanzlichen Wirkstoffen sei erforderlich, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise klargestellt sei, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe und der betreffende Nährstoff im Endprodukt auch in einer Menge vorhanden sei, die nach wissenschaftlichen Nachweisen die betreffende Wirkung erzielen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 222/11
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

    Das OLG Düsseldorf stellt auch in dieser Entscheidung klar, dass für Lebensmittel (hier: „Schönheitsdrink“) nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, wenn die dargestellten Eigenschaften nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind. Dies gelte sowohl für eigene Angaben des Werbenden als auch für von ihm vorgestellte „Erfahrungsberichte“ von Kunden. Einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erbringen zu wollen, sei ebenfalls nicht zulässig. Dadurch könnten Werbende dazu verleitet werden, zunächst „auf gut Glück“ zu werben und abzuwarten, ob sie verklagt würden. Der Nachweis für eine gesundheitsbezogene Angabe müsse daher stets erbracht sein, bevor dafür bzw. damit geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2013

    BVerwG, Urteil vom 14.02.2013, Az. 3 C 23.12
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)

    Das BVerwG hat entschieden, dass die Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ und der Hinweis auf „sanfte Säure“ unzulässig ist. Diese Frage war dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und im beschriebenen Sinne entschieden worden (hier). Diese Art der Etikettierung und Werbung verstoße gegen das europäische Recht, da es sich um gesundheitsbezogene Angaben handele, die in Verbindung mit Wein bzw. allgemein mit alkolholhaltigen Getränken nicht verwendet werden dürften. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 9/2013:

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  • veröffentlicht am 17. Januar 2013

    OLG, Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 06.06.2012, Az. 4 U 30/12
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Bewerbung eines „Vitaldrinks“ mit der Angabe „ohne Zucker“ oder „ohne Kristallzucker“ irreführend ist, wenn tatsächlich die Zuckerarten Glucose, Maltrodextrin und Fructose enthalten sind. Es werde mit der Werbung eine schlankheitsfördernde Wirkung suggeriert und damit fälschlich mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, was einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

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