Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Stuttgart: Versender von medizinischen Hilfsmitteln darf nicht mit dem Slogan „Zuzahlung zahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“ werben.veröffentlicht am 17. Juli 2015
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 43b Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Händler von Heilmitteln (hier: für Diabetiker) es zu unterlassen hat, damit zu werben, dass Zuzahlungen vom Händler getragen werden, soweit es sich nicht um eine geringfügige Zuzahlung handelt, die nicht höher als 1,00 EUR liegt. Der Senat urteilte zwar, dass es sich bei den Zuzahlungsvorschriften des Sozialen Gesetzbuches V nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele; gleichwohl sei die Werbung zu unterlassen, da sie zugleich gegen § 7 HWG verstoße. Der Zuzahlungsverzicht sei in den Augen des Verbrauchers „ein Geschenk“ des Anbieters, der ab einer Summe von 1,00 EUR auch nicht mehr geringfügig sei. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG half dem Anbieter übrigens nicht: Dieser erfasse nicht Erstattungen von Zuzahlungen nach dem SGB V: Was im SGB V verboten sei, könne nicht über das HWG erlaubt sein (sog. „Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung“).
- OLG Celle: Das Angebot eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille ist unzulässigveröffentlicht am 3. April 2014
OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13
§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b HWG; § 3 Nr. 1 MPG; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung einer Optikerunternehmens mit „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille falle unter das Zuwendungsverbot des HWG, da sie den Kunden unsachlich beeinflusse. Eine Gesundheitsgefährdung sei dafür nicht erforderlich. Mit der Marke „Armani“ werde der Kunde hier übermäßig angelockt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Adwords-Anzeige für Arzneimittel muss Link zu den Pflichtangaben enthaltenveröffentlicht am 29. November 2013
BGH, Urteil vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12
§ 4 Abs. 1, 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 HWGDer BGH hat entschieden, dass in einer Google Adwords-Anzeige für Arzneimittel zwar nicht die vorgeschriebenen Pflichtangaben selbst enthalten sein müssen, jedoch ein deutlich bezeichneter Link in der Anzeige erforderlich sei, der direkt auf diese Angaben hinführt. Der Nutzer müsse nach Betätigung des Links die Pflichtangaben unmittelbar, ohne weitere Zwischenschritte und leicht lesbar zur Kenntnis nehmen können. Bei den erforderlichen Pflichtangaben handele es sich um die Bezeichnung des Arzneimittels, seine Anwendungsgebiete und den Zusatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Heilmittel-Werbung für ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet ist unzulässigveröffentlicht am 29. November 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013, Az. 3 U 171/12
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 3a S. 2 HWG; § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel, die ein von der Zulassung dieses Mittels nicht erfasstes Anwendungsgebiet darstellt, ebenso unzulässig ist wie die Werbung für ein Heilmittel ohne Zulassung. Vorliegend war die Werbung für eine Creme streitig, die zur „Behandlung eines freigelegten Nagelbettes infolge einer keratolytischen [nagelablösenden] Nagelpilztherapie“ diente. In der beanstandeten Werbung war auch die Anwendung der Creme auf dem Nagel dargestellt. Eine solche Anwendung sei von der Zulassung nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie für ein Mittel gegen Nagelpilz ist unzulässigveröffentlicht am 14. November 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2013, Az. 3 U 172/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel gegen Nagelpilz mit einer Geld-zurück-Garantie irreführend und somit wettbewerbswidrig ist. Die Werbung beinhalte das nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Versprechen eines Heilerfolgs, der nicht belegt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Die Vermutung der Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung wird nicht widerlegt, wenn der Anspruchsinhaber gegen vergangene Verstöße Dritter nicht vorgegangen istveröffentlicht am 23. September 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2013, Az. 3 U 161/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht dadurch widerlegt wird, wenn der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gegen gleichartige Verstöße Dritter in der Vergangenheit nicht vorgegangen ist. Die Entscheidung, ob und gegen welche Verletzer vorgegangen werde, liege allein in der Hand des Antragstellers. Verstöße Dritter seien keine kerngleichen Verstöße des Schuldners, deren Kenntnis zugerechnet werden müsse. Inhaltlich stelle das Gericht erneut fest, dass die Werbung mit wissenschaftlich nicht belegten Heilwirkungen irreführend ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit „über 7.000 Vitalstoffen“ ist irreführendveröffentlicht am 13. Juni 2013
OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2013, Az. 4 U 149/12
§ 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG; Art. 5, 6, 8, 10 VO (EG) 1924/2006 Health Claim VO (HCVO)Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform („Spiruletten“), welches Gerstengras enthält, mit u.a. den Inhalten „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“, „insbesondere im Frühjahr den nötigen Schwung für den Sommer“ oder „Gerstengras war bereits in biblischen Zeiten als Heilmittel bekannt“ wettbewerbswidrig sind. Es würden ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht nachweisbare Behauptungen zu angeblichen gesundheitsbezogenen Wirkungen aufgestellt, die den Verbraucher zum Erwerb des Produkts verleiten sollen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Bei Heilmittelwerbung müssen Zitate aus der Fachliteratur deutlich als solche kenntlich gemacht werdenveröffentlicht am 6. Juni 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013, Az. 3 U 142/11
§ 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass Heilmittelwerbung, welche Zitate aus der Fachliteratur verwendet, diese als solche hinreichend kennzeichnen muss. Erscheine das Zitat hingegen als eigene Behauptung des Werbenden, liege eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs vor. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Eindruck erweckt werde, durch das Zitat werde eine Behandlungsempfehlung gestützt, die in jener Form nicht Bestandteil des zitierten Textes sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Heilmittel dürfen mit einer „belegten Wirksamkeit“ gemäß einer Studie beworben werdenveröffentlicht am 17. Mai 2013
OLG Köln, Urteil vom 22.03.2013, Az. 6 U 12/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel im Internet mit einer „belegten Wirksamkeit“ unter Verweis auf eine Studie zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handele es sich dabei nicht um eine (verbotene) Werbung mit der fachlichen Empfehlung von Wissenschaftlern. Der Studie über die Wirksamkeit der Inhaltsstoffe könne keine Empfehlung zur Einnahme des Medikaments entnommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Werbung für „regenerative Salzgrotte“ verstößt gegen das HWGveröffentlicht am 18. März 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2012, Az. I-4 U 124/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Abs. 1 HWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbeaussagen „Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert Ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein“ sowie „Die Sitzungen im SalzKraft-Werk helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress“ und „speziell für Kinder unter 6 Jahren, hilfreich bei Atem- und Hauterkrankungen“ irreführend und daher wettbewerbswidrig sind. Dem Verbraucher werde damit eine therapeutische Wirkung suggeriert, die wissenschaftlich nicht erwiesen sei. Zum Volltext der Entscheidung: