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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 324 O 252/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass nicht alle zu beanstandenden Arbeitsbedingungen die Anfertigung und Ausstrahlung von heimlichen Aufnahmen der Betriebsbedingungen rechtfertigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2010, Az. I-20 U 188/09
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB
    ; § 201 StGB; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Düsseldorf hat eine Entscheidung des LG Düsseldorf aufgehoben und entschieden, dass ein TV-Sender, der in den Praxisräumen des Klägers heimlich Bild- und Tonaufnahmen angefertigt hat, nicht dazu verpflichtet werden darf, auch kerngleiche Verletzungshandlungen – wenn eine völlig identische Wiederholung tatsächlich unmöglich ist – zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof habe für die Frage der Veröffentlichung von Bildern entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines Bildes nicht verboten werden könne, weil sich die Veröffentlichung stets in einem anderen Kontext auch ohne Einwilligung des Abgebildeten als zulässig erweisen könne und dass dies erst recht für solche Bilder gelte, die zum Zeitpunkt des Verbots noch gar nicht gefertigt seien und bei denen insbesondere der Kontext, in dem sie veröffentlicht würden, nicht bekannt sei. Auch sei die einstweilige Verfügung auf Grund der verkürzten Verteidigungsmittel der falsche Weg, um eine solche Rechtsfrage zu entscheiden; der Kläger habe keinerlei Ausführungen zu der erforderlichen Dringlichkeit seines Anliegens gemacht und dies ergebe sich auch nicht ohne Weiteres aus den Umständen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2009, Az. 12 O 273/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat dem Fernsehsender RTL verboten, heimlich Film- und Tonaufnahmen in den Räumen eines Arztes anzufertigen. In dem Film wurde gezeigt, wie sich eine Patienten bei dem Antragssteller in Düsseldorf vorstellte und angab, aufgrund eines wichtigen unmittelbar bevorstehenden beruflichen Termins unter starker Nervosität zu leiden. Nach eingehender Untersuchung der Patientin und Darstellung der üblichen sonstigen Behandlungsmethoden, welche seitens der Patientin abgelehnt wurden, war zu sehen, wie der Mediziner ein Beruhigungsmittel verschrieb. Das Medikamt wurde in einer sehr niedrigen Dosierung verschrieben. Gleichzeitig empfahl der Verfügungskläger gegenüber der Patienten, unmittelbar nach Durchführung des beruflichen Termins die sofortige Absetzung des Medikaments. Der Verfügungskläger wurde trotz einer Schraffierung seines Gesichts von Patienten auf den Bericht angesprochen und beschwerte sich bei RTL, zumal in dem fraglichen Beitrag auch der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, dass er leichtfertig und ohne Behandlung abhängig machende Psychopharmaka verschrieben habe. (JavaScript-Link: Pressetext). Der Beschluss wurde zwischenzeitlich vom OLG Düsseldorf aufgehoben.

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