IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    Die Geschäftsmethode, kostenlos erhältliche Software auf dem eigenen Portal kostenpflichtig anzubieten, ist nicht notwendigerweise verwerflich. So erlaubt das weltweit bekannte Open-Source-Softwarekonzept jedem Content-Anbieter im Internet, sich die Erleichterung bei der Auffindung der an sich kostenlosen Open-Source-Software (z.B. durch Vorhaltung eines Download-Links) vergüten zu lassen. Etwas anders sah es hingegen aus, als die Firma OnTheRoadNetworx, Inh. Alexander Hennig, über die Website software-stream.de den Internetbrowser Firefox kaum erkennbar kostepflichtig anbot und bei Nutzern, welche sich mit Klarnamen und E-Mail-Adresse registriert hatten, hartnäckig ihre Kosten einforderte. Besonderes Interesse dürfte der Umstand finden, dass die angebotene Firefox-Version Verbraucherschutzseiten sperrte, um den Betroffenen eine Information über die Firma abzuschneiden. Nutzern ist anzuraten, ihre Daten im Internet möglichst nicht preiszugeben. Im Falle des Browsers Firefox sei versichert, dass für den kostenlosen Download bislang keine Dateneingabe erforderlich ist (kostenloser Firefox-Download).


  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammYahoo wird künftig weltweit seine Daten aus der Suchmaschinennutzung sowie aus den Seiten- und Anzeigenaufrufen nach drei Monaten anonymisieren, soweit dem nicht konkrete gesetzliche Regelungen widersprechen oder ein konkreter Verdacht vorläge, berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise). Google will seine Daten aus der Suchmaschinennutzung wenigstens 9 Monate aufbewahren, bevor sie anonymisiert werden, während Microsoft zu erkennen gegeben hatte, diese Datenspeicherung auf 6 Monate zu verkürzen, wenn Konkurrenten sich gleichermaßen verhalten würden, wie das Handelsblatt berichtete (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelsblatt).

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer renommierte heise-Verlag berichtete gestern unter der Überschrift „OLG Stuttgart: Link auf Versandkosten genügt nicht beim Preissuchmaschinenlisting“ in aus unserer Sicht zumindest missverständlicher Art und Weise über ein neueres Urteil des OLG Stuttgart zur Preisauszeichnung bei Suchmaschinen-Trefferanzeigen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Heise). Das Urteil, über das DR. DAMM & PARTNER am 04.09.2008 berichteten – (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Stuttgart) – besagt nicht etwa, dass Preisbestandteile wie Versandkosten grundsätzlich nicht über ein Link vorgehalten werden dürfen. Vielmehr befand das Gericht, dass es nicht ausreiche, wenn die vollständigen oder richtigen Versandangaben erst im – von der Suchmaschine aus verlinkten – Shop des werbenden Händlers zu finden seien. So heißt es im Urteil auch: „Wird die Preisangabe – wie vorliegend – ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so ist zum einen die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet, und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen „Link” in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt. Mit diesem Schritt ist er zunächst ausschließlich dessen weiterer Werbung ausgesetzt. Die wettbewerbliche Lage ähnelt stark derjenigen, in welcher der Verbraucher auf Grund einer wettbewerbswidrigen Werbung das – tatsächliche – Ladenlokal des Werbenden aufsucht. Er findet sich in einer Verfangenheit wieder. Konkurrenten haben, solange er sich in jenem Raum bewegt, zu ihm keinen Zugang mehr. Informationen, welche der Verbraucher erst dort erhält, gleichen das den zuletzt genannten Unlauterkeitsvorwurf begründende Defizit der in der Suchmaschine geschalteten Werbung deshalb nicht aus.

    In diesem Zusammenhang wies das Oberlandesgericht auch darauf hin, dass sich der Onlinehändler wettbewerbsrechtlich Differenzen bei den Preisangaben zurechnen zu lassen hat, die dadurch entstünden, dass Veränderungen im Shop von der Suchmaschine nicht zeitgleich, sondern vielmehr zeitversetzt übernommen würden. Eine ganz andere Frage ist, welche Möglichkeiten der einzelne Onlinehändler tatsächlich hat, auf Suchmaschinen zu seinen konkreten Angeboten eigene Links mit Preisinformationen zu hinterlegen. Das von heise.de im obigen Beitrag zitierte Urteil des OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07) widerspricht dem Urteil des OLG Stuttgart nicht etwa, wie berichtet, sondern hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, nämlich dass der entsprechende Link auf die Versandkosten unzureichend gekennzeichnet war (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).

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