Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Wann liegt eine die Verjährung hemmende „Verhandlung“ zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne von § 203 BGB vor?veröffentlicht am 14. August 2011
BGH, Beschluss vom 07.07.2011, Az. IX ZR 100/08
§ 203 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine die Verjährung hemmende Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner im Sinne von § 203 BGB vorliegt, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will und anschließend ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen erfolgt, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben nach Auffassung des BGH schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)