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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2014, Az. 6 U 199/13
    § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG; § 322 ZPO, § 325 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einem Bildmotiv, das einen Waschbären beim Übersprühen einer farbigen Fläche mit einer anderen Farbe zeigt, eine unlautere herabsetzende vergleichende Werbung enthält, wenn erkennbar ist, dass es sich um einen Vergleich zweier Telekommunikationsunternehmen handelt, welche die verwendeten Farben als Unternehmensfarbe nutzen. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei den Farben um wirksame Farbmarken handele, sondern nur, ob sie den jeweiligen Unternehmen zugeordnet würden. In der abgebildeten Handlung des Übersprühens liege eine pauschale Abwertung der Leistungen der Klägerin. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. November 2011

    Rechtanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.05.2011, Az. I ZR 147/09
    § 4 Nr. 7 UWG, § 6 UWG; Art. 5 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine pauschale Herabsetzung von Leistungen eines Mitbewerbers im Rahmen einer vergleichenden Werbung (hier: Newsletter) nur dann unlauter ist, wenn die konkreten Umstände, auf welche sich die Abwertung bezieht, nicht mitgeteilt werden. Im entschiedenen Fall wurde Mitbewerbern der Vorwurf der „Scharlatanerie“ gemacht, ohne dass konkrete Umstände genannt würden, die diesen Vorwurf belegten. Der Senat erklärte, dass eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung stets voraussetze, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt würden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohten. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände jedoch bei vagen Andeutungen verbleibende Herabsetzung vermöge die massive Beeinträchtigung, die damit verbunden sei, hingegen nicht zu rechtfertigen.

  • veröffentlicht am 10. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.07.2011, Az. 6 U 56/11
    §§
    2 Nr. 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung einer Anwaltskanzlei per Video z.B. auf YouTube rechtmäßig ist, in der eine abmahnende Kanzlei im Filesharing-Bereich namentlich genannt wird und von “Problematik” und “Prinzip der häppchenweisen Abmahnung” die Rede ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Titel und im Video insgesamt viermal die Kanzlei des Antragstellers mit vollem Namen erwähnt werde, zumal der Antragsgegner nachweislich mehr als 90 Mandate gegen die Kanzlei geführt habe. Ein Informationsinteresse breiter Kreise bestehe somit. Oben genannter Inhalt und die Wortwahl sei weder vom Ausdruck noch vom (richtigen) Inhalt her als Schmähkritik aufzufassen. Solch eine Werbung sei nicht herabwürdigend oder irreführend. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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