IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.07.2011, Az. 6 U 56/11
    §§
    2 Nr. 3, 4 Nr. 7, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung einer Anwaltskanzlei per Video z.B. auf YouTube rechtmäßig ist, in der eine abmahnende Kanzlei im Filesharing-Bereich namentlich genannt wird und von “Problematik” und “Prinzip der häppchenweisen Abmahnung” die Rede ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass im Titel und im Video insgesamt viermal die Kanzlei des Antragstellers mit vollem Namen erwähnt werde, zumal der Antragsgegner nachweislich mehr als 90 Mandate gegen die Kanzlei geführt habe. Ein Informationsinteresse breiter Kreise bestehe somit. Oben genannter Inhalt und die Wortwahl sei weder vom Ausdruck noch vom (richtigen) Inhalt her als Schmähkritik aufzufassen. Solch eine Werbung sei nicht herabwürdigend oder irreführend. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2011

    LG Hannover, Urteil vom 08.02.2011, Az. 24 O 53/10
    §§ 339, 315 Abs.1, 315 Abs. 3 S. 2 BGB

    Das LG Hannover hat entschieden, dass das zuständige Gericht eine unangemessen hohe Vertragsstrafe herabsetzen kann. Ein Verbraucherverband hatte wegen Verstößen gegen die Energiekennzeichnungsverordnung für Pkw abgemahnt, der betroffenen Autohändler hatte sich im Fall von Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die vom Verband nach billigem Ermessen festzusetzen war. Der Verband forderte nunmehr für einen Verstoß außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 7.500,00 EUR. Gerichtlich forderte der Verband dann nur noch 5.001,00 EUR. Dies erachtete das Gericht als überhöht. Dass der Kläger vorprozessual die Vertragstrafe auf 7.500,00 EUR festgesetzt, und sie für die Zwecke des Rechtsstreits auf 5.001,00 EUR beziffert habe, ohne die eine oder die andere Bestimmung zunächst zu begründen, rücke die Bestimmung in den Verdacht der Beliebigkeit. Da lediglich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nach drei Jahren erfolgt und die unzureichende Werbanzeige lediglich in einer Zeitschrift mit lokal begrenztem Verbreitungsgrad veröffentlicht sei, entspreche nach Wertung der Kammer eine Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR billigem Ermessen. Zitat:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2006, Az. 4 O 7/06
    §§ 4 Nr. 7; 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches über ein erfolgreiches Urteil gegen einen Wettbewerber berichtet, wettbewerbswidrig handelt, wenn es nicht über das Fehlen der Rechtskraft des Urteils informiert. Der Verkehr werde durch eine solche unvollständige Information irregeführt, denn der durchschnittlich aufmerksame, interessierte und verständige Marktteilnehmer, von dem keine Kenntnisse zum Instanzenzug und zur Rechtskraft erwartet werden können, erlange den Eindruck, die rechtliche Auseinandersetzung sei abschließend geklärt und – für den vorliegenden Fall – die Vorrichtung könne patentfrei benutzt werden (§ 5 Abs. 1 UWG). Zudem werde der Mitbewerber herabgesetzt (§ 4 Nr. 7 UWG), ohne dass bereits ein abschließendes gerichtliches Urteil über die jeweils streitgegenständlichen Handlungen getroffen worden sei. Während in dem höchstrichterlich entschiedenen Sachverhalt (BGH GRUR 1995, 422, 426 – Abnehmerverwarnung) die Unterlassungs- gläubigerin als Verletzerin der Rechte Dritter erschienen sei, stehe in diesem Fall die Klägerin als Unternehmen da, dass Dritte der Verletzung ihrer Rechte bezichtige und sie unberechtigt angreife. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. September 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2010, Az. I-4 U 14/10
    §§ 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Nr. 7 UWG; 823, 824 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Produkt in einer Zeitschrift als „Murks des Monats“ bezeichnet werden darf, wenn es sich bei der Berichterstattung nicht um eine geschäftliche Handlung des Berichterstatters handelt und in der Veröffentlichung konkrete Sicherheitsbedenken produktbezogen dargelegt werden.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 77/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 57a StBerG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung, die inhaltlich sowohl die fachliche Qualität von Mitbewerbern als auch deren Preiswürdigkeit herabsetzt, unlauter ist. Ein Steuerberater hatte Tankstellenpächter mit folgendem Wortlaut angeschrieben: „Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 haben wir Ihnen eine kostenlose Beratung zur Gewinnmaximierung angeboten. […] Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zuviel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen.“ Im letzten Satz dieses Schreibens gebe der Werbende nach Auffassung des Gerichts vor, dass die Pächter in der Vergangenheit zuviel Steuerberaterhonorare und Steuern gezahlt habe. Eine solche Aussage könne der Beklagte jedoch nicht treffen, da er keine Kenntnis der von den Tankstellenpächtern gezahlten Steuern und Honorare sowie ihrer Berechnungsgrundlagen habe. Die Aussage sei deswegen zum einen irreführend, da der Beklagte nicht wissen könne, ob tatsächlich zuviel gezahlt worden sei. Zum anderen würden die Mitbewerber – die ebenfalls in diesem Bereich tätigen Steuerberater – in ihrer Preiswürdigkeit und fachlichen Qualität der Leistung in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt. Der Beklagte habe nichts für die Richtigkeit seiner pauschalen Kritik an den Mitbewerbern geltend gemacht. Die Herabsetzung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 7 UWG stelle letztlich ein Unterfall der gezielten Behinderung von Mitbewerbern dar.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass in der Werbeaussage eines Rundfunkspots „Sag mal, du bist doch Werber.- Ja, aber Hallo. – Kannst Du mir dann mal erklären, was mir diese ganzen Rabatte, Sonderangebote, Aktionspreise und Gutscheine für Brillen eigentlich bringen? – Ehrlich gesagt, überhaupt nichts.- Wie bitte???? – Klar Mann, das sind doch alles bloß Tricks. Das hauen die vorher drauf! Das mein ich nicht, das weiß ich (…).“ eine Herabsetzung von Mitbewerbern liegt und die Werbung daher unlauter ist. Der zitierte Spot enthalte eine erheblich herabsetzende Tatsachenbehauptung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.09, Az. 37 O 28/09
    §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Versendung von E-Mails an Mitbewerber, in denen die Entscheidung, einen Mitbewerber nicht mehr beliefern zu wollen, mitgeteilt wird, wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Formulierung der E-Mail den Eindruck eines Fehlverhaltens des betroffenen Mitbewerbers vermittelt. Die Antragsgegnerin teilte die Entscheidung der zukünftigen Nichtbelieferung nicht nur der Mitbewerberin mit, sondern leitete diese E-Mail auch an andere potentielle Geschäftspartner und Wettbewerber weiter. Sie begründete ihren Entschluss damit, dass die Antragstellerin sich nicht an eine persönliche Absprache gehalten habe.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Februar 2009

    KG Berlin, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 U 48/08
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das Kammergericht hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein Händler mit einer Werbung, die eines seiner Produkte schlechter macht, als es tatsächlich ist, keine Irreführung begeht. Der Kunde habe keinen Anspruch darauf, dass der Geschäftsinhaber überhaupt das „Schnäppchen“ anbiete. Dann würde er auch nicht relevant irregeführt, wenn das Ausmaß des Schnäppchens verschleiert werde, jedenfalls solange das „Schnäppchen“ noch als solches – wie im vorliegenden Fall – gegenüber dem Normalprodukt erkennbar bleibe. Die Antragsgegnerin bot eine sogenannte „M.-SIM-Karte“ zum Preis von 19,95 EUR an. Auf der Karte war ein Startguthaben in Höhe von 10,00 EUR enthalten. Zumindest vorübergehend bot die Antragsgegnerin zudem dieselbe Karte (also mit einem Startguthaben in Höhe von 10,00 EUR) zu einem Preis von 9,95 EUR an, wobei sie dabei angab, die Karte enthalte ein Startguthaben in Höhe von 5,00 EUR. Nach Angabe des Vorsitzenden Richters am BGH Dr. Bornkamm (I. Senat, zuständig für Wettbewerbssachen) sollen auch nachteilige Irreführungen (in geringerer Höhe angegebener Preisempfehlung des Herstellers, Angabe „Kunstledersofa“ statt „Ledersofa“ usw.) ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz sein.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05
    §§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343 BGB; 348 HGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe mehrerer Millionen Euros nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabzusetzen ist, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung steht. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsverpflichtete außerhalb eines vereinbarten Abverkaufszeitraums für Restbestände 7.000 Stück der streitgegenständlichen Ware mit einem Netto-Umsatz von weniger als 50.000,00 EUR verkauft. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe pro Verstoß in Höhe von 7.500,00 EUR wäre eine Gesamtstrafe in Höhe von mehr als 52 Mio. EUR angefallen, wovon 1 Mio. eingeklagt wurde. Das Handelsgesetzbuch legt in § 348 fest, dass eine zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht gemäß § 343 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Nach Auffassung des BGH lag bei dem krassen Missverhältnis von Zuwiderhandlung und Strafe jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Um nicht den oben genannten Vorschriften direkt zuwiderzuhandeln, setzte der BGH die geforderte Vertragsstrafe nicht auf ein angemessenes Maß, sondern auf ein „gerade noch hinnehmbares“ Maß herab. Dieses belief sich auf 200.000,00 EUR.

    (mehr …)

I