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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2012

    VG Köln, Beschluss vom 13.09.2012, Az. 13 L 1121/12 – nicht rechtskräftig
    § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

    Das VG Köln hat den Eilantrag eines Journalisten der Bild-Zeitung abgelehnt, der erfolglos vom Polizeipräsidium Köln verlangt hatte, die Tonbandaufzeichnungen von zwei Notrufen herauszugeben, mit denen sich das Opfer einer Gewalttat kurz vor seinem Tod an die Polizei gewandt hatte. Aus der Pressemitteilung vom 14.09.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2012

    BGH, Urteil vom 24.01.2012, Az. X ZR 94/10
    § 62 Abs. 1 Fall 2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Gebrauchsmusters sowie der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an diesem Recht eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, wenn nach Verletzung des Rechts der volle Verletzergewinn eingeklagt wird. Dies gelte auch dann, wenn einer der Kläger gegen ein Urteil der Vorinstanz Berufung einlege und der andere nicht. Trotzdem sei letzterer im Wege der notwendigen Streitgenossenschaft am Verfahren beteiligt. So könne der gesamte Verletzergewinn geltend gemacht werden, ohne offenzulegen, in welchem Verhältnis zwischen Musterinhaber und Lizenznehmer die Verteilung erfolgen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2011, Az. 7 O 545/11
    § 14 MarkenG

    Das LG Magdeburg hat entschieden, dass bei konkretem Verdacht auf den Vertrieb von Markenfälschungen über die Internethandelsplattform eBay diese dem Rechtsinhaber zur Auskunft über Adress- und Kontodaten des mutmaßlichen Verletzers verpflichtet ist. Dafür müsse die Rechtsverletzung allerdings offensichtlich sein. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung liege bei eBay nicht vor.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    BGH, Urteile vom 07.12.2010, Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Der BGH teilt per Pressemitteilung zu oben genannten Urteilen mit, dass eine Bildagentur bei einer Anfrage der Presse nach archivierten Bildern nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Berichterstattung prüfen muss. In den entschiedenen Fällen ging es um Bebilderungen einer Reportage über durch den Kläger begangene Tötungsdelikte. Über die Taten war in den 50er und 60er Jahren sowie in den 80er Jahren, als eine Verurteilung erfolgte, ausführlich berichtet worden. Durch die nunmehr aktuelle Reportage, welche Bildmaterial aus damaligen Veröffentlichungen verwendete, fühlte sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der BGH stellte fest, dass des Austausch zulässig archivierten Bildmaterials unter dem Schutz der Pressefreiheit stehe, zu welcher unter anderem auch die Informationsbeschaffung gehöre. Eine Bildagentur müsse die Zulässigkeit der Berichterstattung nicht prüfen, da die Verantwortung für die Veröffentlichung allein das veröffentlichende Presseorgan trage. Durch dieses Organ müsse auch die Prüfung der Zulässigkeit von verwendetem Bildmaterial erfolgen. Durch die vorherige Weitergabe von Bildern im „quasi presseinternen Bereich“, wie der BGH es beschrieb, werde das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten höchstens geringfügig beeinträchtigt.

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 197/08
    § 667 BGB

    Der BGH hat zu den Voraussetzungen ausgeführt, unter denen ein Unternehmen, welches für einen Auftraggeber eine Website herzustellen hat und hierbei für diesen eine bestimmte Domain registriert, zur Herausgabe des Domainnamens verpflichtet ist. Geklagt hatte eine Bürgerinitiative, welche sich die Domain „braunkohle-nein.de“ vom Inhaber eines Computergeschäfts hatte schützen lassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2010, Az. 6 U 33/09
    §§ 3; 5; 10 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Abo-Falle bewusst rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig gegenüber Verbrauchern handelt, wenn das Angebot nach den Umständen geeignet ist, den angesprochenen Rechtsverkehr zu täuschen. Im vorliegenden Fall wurde die Abo-Falle verurteilt, Auskunft über den rechtswidrig erzielten Gewinn zu erteilten, womit zugleich grundsätzlich feststeht, dass die Abo-Falle die so erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt herauszugeben hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Januar 2010

    OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 7 U 3044/09
    §§ 133, 157, 242, 362, 666 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Media-Agentur vertraglich verpflichtet ist, finanzielle Vorteile, die sie nicht auf Grund ihrer marktbeherrschenden Stellung oder aufgrund der Bündelung von Einkaufsmacht erhält, an ihre Auftraggeber weiterzugeben. Die beklagte Agentur wurde verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Rabatte und sonstige Vergünstigungen („benefits“), die sie oder von ihr zur Erfüllung von Aufträgen der Klägerin eingeschaltete verbundene Unternehmen in den Kalenderjahren 2003, 2004 und 2005 oder nachfolgend bezogen auf die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 von Fernsehsendern (respektive deren Vermarktungsagenturen) erhalten hatte, bei denen Werbespots der Klägerin geschaltet wurden, insbesondere über Naturalrabatte („Freispots“), Rückvergütungen („Kick-Back-Zahlungen“), sonstige nicht gegenüber der Klägerin abgerechnete Rabatte und Vergünstigungen und zwar bei nicht kundenbezogenen Vergünstigungen welchen Anteil die von der Beklagten an den jeweiligen Fernsehsender für Werbespots der Klägerin gezahlte Vergütung an der insgesamt von der Beklagten für Schaltungen von Werbespots gezahlten Vergütung bei dem Fernsehsender hatte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2009, Az. 2 Qs 104/2009
    § 100 g StPO, §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG

    Das LG Bamberg hat entschieden, dass ein Anonymisierungsdienst nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die gemäß § 113 a Abs. 6 TKG für einen begrenzten Zeitraum gespeicherten Verkehrsdaten zur Ermittlung eines bestimmten Nutzers an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen des § 100 g StPO i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG seien nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für ein bandenmäßiges bzw. gewerbsmäßiges Handeln nicht vorlägen. Auch die Tatsache, dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient habe, spreche nicht ohne weitere Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln. Des weiteren sei die Kammer angesichts des geringen Schadens (19,99 EUR) der Auffassung, dass die Erhebung der Daten bzw. das Verlangen, diese bis zur Hauptsacheentscheidung des BVerfG zu verwahren, in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe (vgl. § 100 g Abs. 1 S. 2 StPO).

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammMandant M erscheint mit einem Anwaltsschreiben, in welchem diesem das rechtswidrige Herunterladen eines Films vorgeworfen wird. Die Gegenseite begehrt im Wesentlichen die baldige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eines mittelschweren Goldsacks. Das Übliche, sollte man meinen. Sodann führt der Kollege aber aus: „Darüber hinaus bestehen Ansprüche unserer Mandantin auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien hergestellt worden sind, gemäß § 98 UrhG. Unsere Mandantin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Überlassung Ihrer Festplatte.“ Die Formulierung „grundsätzlich“ lässt den Juristen erahnen, dass den Kollegen bei Abfassung der Abmahnung Zweifel an dem eigenen Vorbringen plagten und diese sind auch angebracht: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Januar 2009

    LG München, Beschluss vom 21.08.2008, Az. 21 O 14389/08

    Das LG München hat mit diesem Beschluss den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Quellcode eines Computerprogramms in kompilierbarer Form, einschließlich aller Zusatzkomponenten sowie der Hilfswerkzeuge zur Erstellung der Lizenzzertifikate, auf maschinenlesbaren Datenträgern an die Antragstellerin herauszugeben. Aus dem Wesen einer einstweiligen Anordnung folgt eigentlich, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Leistung zu erbringen. Mit Offenlegung des Quellcodes wird jedoch das wesentliche, verfahrensgegenständliche Know-How unwiderbringlich offenbart. Das weitere Hauptsacheverfahren würde auf diese Weise hinfällig. Unklar ist, welche Anhaltspunkte das LG München für ausreichend ansah, hier eine Ausnahme für erforderlich zu halten.

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