IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2010, Az. 25 W (pat) 18/10
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Guter Start“ für Tee und teeähnliche Erzeugnisse nicht eintragungsfähig ist. Das Markenamt führte aus, dass es sich bei der Wortfolge „Guter Start“ um eine allgemeine Wunschformel handele, die ebenso wie z. B. „Guter Morgen“, „Viel Erfolg“, in alltäglichen Situationen umfangreich verwendet werde. Die Wortfolge weise in Bezug auf die beanspruchten Waren einen sachlichen Bezug auf, weil Tee, Kaffee oder Instantgetränke typischerweise zum Frühstück oder in Pausen getrunken würden und man danach häufig in einen neuen Tagesabschnitt starte. Der Endverbraucher werde das angemeldete Zeichen daher nicht als individuelles Zeichen, sondern lediglich als sachbezogene Anpreisung wahrnehmen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die angemeldete Wortfolge besitze keine Unterscheidungskraft und könne deshalb nicht als Herkunftshinweis zu einem bestimmten Unternehme gelten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008, Az. 6 U 958/08
    §§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, 5 Abs. 3 MarkenG, 4 Nr. 9b UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Fadenkreuz allein noch nicht den Tatort ausmacht, d.h. dass durch die Nutzung des Fadenkreuzes in der Wort-/Bildmarke „Tatort“ der beliebten Fernsehserie noch kein verkehrsrechtlicher Markenschutz für das Fadenkreuz in Alleinstellung entstanden ist. Dieser Auffassung war jedoch eine der Sendeanstalten der ARD und wollte den Verlegern eine Krimi-Hörbuchreihe die Nutzung eines Fadenkreuzes auf den Hörbuch-Covern untersagen lassen. Die Klägerin war der Auffassung, dass durch die hohe Bekanntheit der Wort-/Bildmarke „Tatort“ mit Fadenkreuz auch das Fadenkreuz in Alleinstellung als Herkunftsnachweis für den „Tatort“ gelten würde. Dies sah das OLG anders. Zwar bestätigte es der Klägerin einen überragenden Bekanntheitsgrad der „Tatort“-Krimis und damit auch der hervorgehobenen Verwendung eines Fadenkreuzes, auch in Alleinstellung, im Vorspann. Eine daraus abgeleitete etwaige Kennzeichnungskraft könne aber bei Hörbüchern nur in deutlich abgeschwächter Form bestehen, zumal das Fadenkreuz im Bereich kriminalistischer Unterhaltung, sowohl bei Hörspielen als auch bei Büchern, ein beliebtes Gestaltungsinstrument sei. Dadurch werde die Eignung als Herkunftshinweis erheblich abgeschwächt. Zudem sei die grafische Gestaltung des beanstandeten Fadenkreuzes der Beklagten soweit abweichend gegenüber dem „Tatort“-Fadenkreuz (farbig und schräg gestellt gegenüber schwarz-weiß und lotrecht), dass eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen sei.

I