Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- VG Frankfurt a.M.: Eine durch ein Klebeetikett verdeckte Herstellerangabe verstößt gegen die LMKVveröffentlicht am 10. Juni 2014
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.09.2013, Az. 5 K 2513/12.F
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV, § 3 Abs. 3 LMKVDas VG Frankfurt hat entschieden, dass die Herstellerangabe auf einem Marmeladenglas nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspricht, wenn diese Angabe durch einen Aufkleber verdeckt wird. Auch wenn ein Pfeil anzeige, dass der Aufkleber abgezogen werden könne, genüge dies nicht der Anforderung an eine gute Erkennbarkeit. Ein Verbraucher werde sich im Geschäft im Zweifel scheuen, den Aufkleber abzuziehen und das Etikett damit zu beschädigen, da er sich damit möglicherweise einem Kaufzwang ausgesetzt sehe. Zum Volltext der Entscheidung: