Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Berlin: Zu der Verantwortlichkeit des Händlers für Herstellerangabenveröffentlicht am 5. April 2011
LG Berlin, Urteil vom 12.01.2011, Az. 97 O 178/10
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Händler, der günstige Notebook-Akkus ausländischer Hersteller vertreibt, für die Richtigkeit der Herstellerangaben hinsichtlich der Kapazität dieser Akkus einzustehen hat. Die Ist-Kapazität der von der Antragsgegnerin beworbenen Netzakkus wich um bis zu 27 % von der Soll-Kapazität ab, die auf dem für den Verkehr allein wahrnehmbaren Gehäuse aufgedruckt war. Das Gericht konstatierte in diesem Fall sogar eine proaktive Prüfungspflicht des Händlers und führte aus, dass die Antragsgegnerin durch den Vertrieb und die herausgestellte Werbung mit der aufgedruckten Kapazität an der Interessensverletzung zu Lasten der Käufer, die einen Ersatzakku mit geringerer Kapazität erhalten, beteiligt gewesen sei. Die Problematik sei ihr bekannt und eine Prüfung ohne großen Aufwand möglich gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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