Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Werbung mit Herstellergarantie muss nur dann Garantiebedingungen enthalten, wenn es sich um ein rechtsverbindliches Angebot handeltveröffentlicht am 1. Juli 2013
BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 146/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 443 BGB, § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGBDer BGH hat erneut entschieden, dass als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, nur Willenserklärungen gelten, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert (invitatio ad offerendum) und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)