Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Fehlende Kennzeichnung von Kopfhörern nach dem ElektroG ist teilweise wettbewerbswidrigveröffentlicht am 22. Juni 2015
OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014, Az. 6 U 118/14
§ 4 Nr. 11 UWG; § 7 ElektroG; § 6 ProdSG; § 8 ElektroStoffVDas OLG Köln hat entschieden, dass eine fehlende Kennzeichnung von Kopfhörern nach dem ElektroG teilweise wettbewerbswidrig ist. Fehle die Herstellerbezeichnung, sei ein Verstoß gegeben. Werde jedoch lediglich das Symbol der „durchgestrichenen Tonne“ gemäß § 7 S. 2 ElektroG weggelassen, verstoße dies zwar gegen das ElektroG, jedoch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Diesbezüglich handele es sich nicht um eine Marktverhaltensregel. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Die unterlassene dauerhafte Kennzeichnung des Herstellers bei Kopfhörern ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. Oktober 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14
§ 7 S. 1 ElektroG; § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine nicht vorhandene dauerhafte Kennzeichnung des Herstellers bei Kopfhörern zwar gegen das ElektroG verstößt, jedoch nicht wettbewerbswidrig ist. Somit könne ein Mitbewerber keine Unterlassung verlangen, da der Verstoß die Interessen von Marktteilnehmern nicht spürbar beeinträchtige. Anders sahen dies bislang das OLG Hamm (hier) und das OLG Celle (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Eine Verpflichtungserklärung über die Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG kann nicht auf bestimmte Unterarten von Waren begrenzt werdenveröffentlicht am 27. Juni 2014
OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14
§ 7 S. 1 ElektroG, § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroGDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen einer fehlenden Herstellerangabe nach dem ElektroG nicht auf eine bestimmte Unterart von Waren begrenzt werden darf. Vorliegend war ein entsprechender Verstoß an einem Bügelkopfhörer festgestellt und abgemahnt worden. Eine Begrenzung der abgegebenen Erklärung auf Bügelkopfhörer schließe jedoch die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend aus. Es müssten alle Arten von Kopfhörern (z.B. auch In-Ear-Kopfhörer) erfasst werden. Zum Volltext der Entscheidung: