Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Die Nennung produktfremder Hersteller ist nicht immer eine Irreführungveröffentlicht am 23. Juni 2009
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 197/08
§§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hatte über die Rechtmäßigkeit der Bewerbung eines Buggy zu entscheiden, der über eine Internetauktionsplattform verkauft wurde. Dabei wurde als Herstellerbezeichnung der zutreffende (No-Name) Hersteller genannt, unter der Rubrik „Modellbezeichung“ waren jedoch noch 13 andere Herstellernamen benannt, die ähnliche Modelle herstellten. Die Antragstellerin war der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Rufausbeutung und Ausnutzung z.T. namhafter Hersteller handelte, um potentiellen Käufern den Eindruck zu vermitteln, dass der Buggy von einem der genannten Markenhersteller stammte und eine entsprechende Markenqualität aufweise. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Da mehrere Hersteller genannt worden seien, sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass das Produkt nicht von allen diesen Herstellern stammen könne, zumal der richtige Hersteller, wenn auch dem breiten Markt unbekannt, ausdrücklich bezeichnet worden sei.