Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- HessLAG: Einem Mitarbeiter, der Daten an seinem Arbeitsplatz löscht, kann fristlos gekündigt werdenveröffentlicht am 20. März 2014
Hess. LAG, Urteil vom 05.08.2013, Az. 7 Sa 1060/10
§ 626 Abs. 1 BGBDas Hess.LAG hat entschieden, dass einem Mitarbeiter, der in Ansehung einer Arbeitsvertragsaufhebung E-Mails, Kontakte, Aufgaben und Termine löscht, fristlos gekündigt werden kann. Für eine ordentliche Kündigung bestehe kein Raum mehr, da durch die Löschung – die erkennbar dem Willen des Arbeitgebers widersprochen habe – das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört worden sei. Zur Pressemitteilung 1/14 des Hessischen Landesarbeitsgerichts: (mehr …)