Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Die Werbung eines Goldankäufers mit „Top Preisen“ ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 27. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14
§ 339 S. 2 BGB; § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Goldankäufers mit „Goldankauf zu Top Preisen“ keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt und daher zulässig ist. Durch die Formulierung werde lediglich ausgedrückt, dass es sich um ein günstiges, d.h. überdurchschnittlich gutes Angebot handele. Es liege auch kein kerngleicher Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung wegen einer Werbung mit „Höchstpreisen“ vor. Zum Volltext der Entscheidung: