Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Pflichtinformationen im Onlinehandel müssen dem Verbraucher in dauerhafter Weise zur Verfügung gestellt werdenveröffentlicht am 1. November 2010
BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08
§§ 312c, 355, 126b BGBDer BGH hat in diesem Urteil, welches noch zur alten Rechtslage der Widerrufsbelehrung vor dem 11.06.2010 erging, entschieden, dass die Angabe einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite – auch wenn der Nutzer sie speichern und ausdrucken kann – den Anforderungen des Gesetzes bezüglich der „zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise“ nicht genügt. Auch der bei eBay nach Vertragsschluss mögliche Abruf dieser Informationen sei nicht ausreichend. Diese Frage war für die Länge der Widerrufsfrist von Bedeutung. Wurde die Widerrufsbelehrung nämlich erst nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. Fax, E-Mail) übersandt – wie dies bei eBay regelmäßig der Fall war – betrug die Widerrufsfrist einen Monat. Diese Rechtslage wurde durch die Gesetzesänderung vom 11.06.2010 zwar insoweit entschärft, als dass eine Übersendung auch unverzüglich nach Vertragsschluss zur Anwendung der 2-Wochen-Frist durch den Händler ausreicht. Jedoch kann sich nunmehr möglicherweise eine Problematik zur Interpretation von „unverzüglich“ entwickeln. Urteile zu dieser Frage liegen uns bislang jedoch nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:
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