Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Die Bezeichnung „Homecare“-Apotheke für eine Versandapotheke ist irreführendveröffentlicht am 18. Juni 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008, Az. I-20 U 99/07
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versandapotheke sich nicht als „H. Homecare Apotheke Deutschland“ bezeichnen darf. Der Begriff Homecare, der von Verbrauchern gemeinhin als häusliche Pflege verstanden werde, löse eine unlautere Irreführung aus. Der angesprochene Verkehr werde aus der Bezeichnung auf einen Zusammenhang mit Einrichtungen der ambulanten Pflege schließen, der nicht gegeben sei. Dass sich bei genauerer Branchenkenntnis ergebe, dass es sich bei „Homecare“ um eine spezielle Form des Direktvertriebs handele, sei unerheblich, da diese Branchenkenntnis nicht allgemein vorauszusetzen sei. Zum Volltext der Entscheidung: