Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Honorarbedingungen für freie Journalisten eines großen Verlags wurden für teilweise unwirksam erklärtveröffentlicht am 27. Februar 2014
BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 73/10
§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG; § 307 BGBDer BGH hat entschieden, dass viele Honorarbedingungen eines großen Verlags, welche Verträgen mit freien Journalisten zu Grunde gelegt wurden, unwirksam sind. Dies begründe sich vor allem aus dem Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen, welches die Verständlichkeit solcher Regelungen vorsehe. Vorliegend sei nach den Honorarregelungen des beklagten Verlages völlig unklar gewesen, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten solle oder nicht. Zur Pressemitteilung Nr. 74/2012 vom 31.05.2012: (mehr …)
- OLG Rostock: Keine Pauschal-Entrechtung von Journalisten per Verlags-AGB / Rechtsprechungsübersichtveröffentlicht am 23. Mai 2012
OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 18/11
§ 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhGDas OLG Rostock hat entschieden, dass diverse Honorarbedingungen für freie Journalisten der Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt, unwirksam sind. Für rechtswidrig erklärt wurde die unbeschränkte Übertragung der journalistenseitigen Nutzungsrechte für die Erstellung von Print- und Onlinemedien, Werbung und Merchandising-Produkte auf den Verlag gegen Pauschalhonorar. Es handelte sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Verlag steht es frei, das Hauptsacheverfahren durch die Kläger eröffnen zu lassen. Im Ergebnis ebenso entschieden haben das
OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, AZ. 6 U 4127/10, hier
OLG Jena, Urteil vom 14.05.2012, Az. 2 U 61/12, hier - OLG Jena: Zur Unwirksamkeit von verlagsseitigen Honorarbedingungen für freie Journalistenveröffentlicht am 23. Mai 2012
OLG Jena / Thüringer OLG, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 61/12
§ 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhGDas OLG Jena (Thüringer OLG) hat entschieden, dass die Honorarbedingungen der Suhler Verlagsgesellschaft für freie Journalisten/Honorare jedenfalls teilweise rechtswidrig sind. Der Senat beanstandete insbesondere, dass die Abgeltungsklausel der Suhler Verlagsgesellschaft, nach welcher freie Journalisten alle Rechte an die Gesellschaft abtreten sollten, zu weitgehend sei. Da mit dem Honorar Drittverwertungsrechte und Anpassungen mit abgegolten sein sollten, liege ein Verzicht vor, welcher mit der ratio legis der §§ 11 S. 2, 32, 32a UrhG nicht zu vereinbaren sei. Das OLG Jena befindet sich mit dieser Entscheidung auf gleicher Linie mit dem OLG Hamburg (Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier) und dem OLG München (Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10, hier). Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
- OLG München: Buy-out-Vereinbarungen (also vollständige Rechteübertragung) für journalistische Beiträge sind als AGB zu wertenveröffentlicht am 4. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
§§ 11 Satz 2, 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG
Das OLG München hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Verlagsgesellschaft keine Vereinbarung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden darf, durch die Journalisten in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Artikel ungemessen benachteiligt werden. Insbesondere wurden Honorarbedingungen beanstandet, die mit jeder Honorarzahlung die Einräumung umfassender Nutzungs- und Drittverwertungsrechte beinhalteten. Das Gericht sah darin einen Eingriff in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist. Durch die angegriffenen Klauseln seien die Interessen der Urheber nicht ausreichend gewahrt, weil diese dadurch an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Werkes bzw. ihres dem Verlag überlassenen Beitrags gerade nicht angemessen beteiligt würden. Eine Weiterführung dieser Frage in einem Hauptsacheverfahren erscheint wahrscheinlich, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage zu erreichen. Die Pressemitteilung des OLG München finden Sie hier. Die streitigen Klauseln lauteten: