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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2015

    LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15
    § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19 a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für das widerrechtliche Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Hörbuchs über ein Filesharing-Netzwerk ein Schadensersatz von 450,00 EUR angemessen ist. Auch der angenommene Unterlassungsstreitwert von 10.000,00 EUR als Grundlage der Gebührenbemessung sei nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hatte den Schadensersatz auf 25,00 EUR reduziert, weil der Tatbeitrag eines einzelnen Filesharing-Teilnehmers an der Verbreitung eines Werkes sehr gering sei. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht nicht an, sondern hielt die Bemessung des Schadens nach der Methode der Lizenzanalogie für angezeigt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2014, Az. 22 U 60/13
    § 307 BGB; §§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG , § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 44a UrhG, § 53 UrhG, § 69a ff. UrhG; Art. 4 EU-RL 91/250/EWG, Art. 5 EU-RL 91/250/EWG, Art. 2 – 5 EU-RL 2001/29/EG, Art. 4 EU-RL 2009/24/EG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbücher) bzw. an Kopien derselben noch nicht dadurch erschöpft hat, wenn ein Kunde digitale Produkte aus dem Internet heruntergeladen und auf einem eigenen Datenträger gespeichert hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 O 191/11nicht rechtskräftig
    § 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 17 Abs. 2 UrhG, § 44a UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Weiterverkauf von elektronischen Dateien (wie eBooks) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt werden kann. Der Kunde werde hierdurch weder überrascht noch benachteiligt. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch kaufrechtlich geprägte Begriffe verwende, wie beispielsweise Kaufvertrag, Kaufpreis oder Lieferung. Was wir davon halten? Rechtsprechung aus der Mottenkiste. Dass elektronische Ware (hier: eBooks) auf Grund ihrer digitalen Natur keine Sache sein soll und kein Eigentum an ihr verschafft werden kann, dürfte seit der abgeschlossenen softwarerechtlichen Paralleldiskussion Makulatur sein. Auch im Übrigen zeugt die Entscheidung von einer Fülle formalistischer Erwägungen, die keine Zustimmung finden. Der „Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland“ wird sich bereits auf dem Weg zum Oberlandesgericht befinden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 10.04.2012, Az. 6 W 5/12
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat bezüglich der Auskunftserteilung betreffend das Filesharing von Hörbüchern entschieden, dass – ebenso wie bei Filmen und Musik – ein für die Auskunft erforderliches gewerbliches Ausmaß des Filesharings nicht mehr anzunehmen ist, wenn die relevante Verwertungsphase des Titels vorüber ist. Der Senat ließ offen, ob auch bei Hörbüchern die grundsätzliche Frist 6 Monate beträgt, da diese vorliegend zwischen dem Erscheinen 2008 und dem Verstoß 2011 in jedem Fall abgeschlossen war. Eine andere Bewertung wegen einer besonders wertvollen oder umfangreichen Datei sei nicht vorzunehmen, dass Hörbuch entspreche mit 22 CDs zu einem Preis von ca. 40,00 EUR dem auch bei Computerspielen Üblichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2011, Az. 2 U 49/11
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 17 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die AGB-Bestimmung eines Hörbuch-Anbieters (in Form digitaler Downloads) im Internet „Der Käufer der im Portal s. … .de angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt.“ wirksam ist. Die Klausel enthalte dem Kunden weder das vor, was er nach dem objektiven Gehalt des Rechtsgeschäftes an Rechtsmacht beanspruchen könne, noch das, was nach den konkreten Umständen des Geschäfts als Leistungsprogramm zu erwarten sei. In der Bezeichnung des Erwerbers des Downloads als „Käufer“ liege auch keine Täuschung über die tatsächliche Reichweite der übertragenen Rechte, die im Widerspruch zum Weiterverkaufsverbot liege. Ihm werde die mit dem „Kauf“ vermittelte Rechtsmacht in der streitgegenständlichen Klausel zutreffend und klar dargestellt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2011

    AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
    §§ 97; 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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