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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 149/14
    § 9 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das sog. Anhängen über die ASIN-Nummer an ein fremdes Amazon-Angebot irreführend ist, wenn dadurch über die betriebliche Herkunft eines Produkts getäuscht wird. Die Nutzung bereits vorhandener ASIN-Nummern ist nur beim Vertrieb eines identischen Produkts zulässig. Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um ein identisches Produkt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Dieser löse auch Schadensersatzansprüche aus, die im Wege des entgangenen Gewinns berechnet werden könnten. Grundsätzlich könne zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Verletzten zu Gute gekommen wäre, vorliegend war die Klägerin jedoch Exklusiv-Anbieterin des streitgegenständlichen Produkts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. September 2015

    BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine schwarz-weiße Marke grundsätzlich nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Farbunterschiede unbedeutend sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. August 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az. 2a O 243/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle des sog. „Anhängens“ an Amazon-Angebote keine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware vorliegt, wenn es sich tatsächlich um Ware desselben Herstellers handelt, welche aber mit unterschiedlichen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Dies weise lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, z.B. Zwischenhändler hin. Bei niedrigpreisiger Ware, wie vorliegend, sei dies für den Kunden aber nicht von Bedeutung. Zitat:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 28.06.2013, Az. 6 U 183/12
    §4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die fast identische Nachahmung einer Süßigkeit (hier: mit Schokolade überzogene Keksstangen) und deren Verpackung eine unlautere Herkunftstäuschung darstellen kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr darin das Originalprodukt wiederzuerkennen meine, auch wenn er sich an die originale Hersteller- oder Produktbezeichnung nicht erinnern könne oder wenn er die Verwendung einer Zweitmarke nicht ausschließen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 58/11, Az. I ZR 59/11, Az. I ZR 60/11, Az. I ZR 61/11, Az. I ZR 65/11
    §§

    Der BGH hat entschieden, dass die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf auch im norddeutschen Raum mit dieser Bezeichnung werben darf, ohne die Rechte der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg zu verletzen. Voraussetzung sei, dass die Werbung einen Hinweis darauf enthalte, dass es sich um zwei selbständige Unternehmen handele und welchem Unternehmen die Werbung zuzurechnen sei. Dabei sei es ausreichend, dass der Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei, er müsse in Größe und Gestaltung nicht der übrigen Werbung entsprechen. Auf diese Weise könne die Gleichgewichtslage zwischen den beiden seit Jahrzehnten bestehenden Unternehmen gewahrt werden. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2011, Az. I-4 U 192/10
    § 42 GeschmMG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die nachstehend abgebildeten Figuren nicht verwechselungsgefährdet sind.

    Buddy Bear 2

    Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.04.2011: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 5 U 106/08
    §§ 11; 16c Abs. 1 PflSchG; §§ 3; 4 Nr. 10; 5 Abs. 1; 11 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Pflanzenschutzmittel aus dem Ausland nur dann importiert werden dürfen, wenn feststeht, dass sie im Herkunftsland zugelassen sind. Eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, welches sich auf ein Referenzmittel bezieht, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr hat der Importeur nachzuweisen, dass es sich bei dem von ihm importierten Pflanzenschutzmittel um das Referenzmittel handelt oder aber ein anderes Produkt, für welches die Verkehrszulassung gegeben ist. Die Beklagte hatte unter anderem unter dem Namen „Realchemie Tribenuronmethyl“ ein Produkt auf den Markt gebracht, das mit dem Herbizid POINTER® der Klägerin identisch sein sollte (bzw. sein soll). Auf der Produktverpackung fand sich der Hinweis „chemisch identisch mit POINTER®“ sowie der weitere Hinweis „Zulassungsinhaber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH“. Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie habe in Deutschland ihr Produkt in einer Zusammensetzung auf den Markt gebracht, welche – entgegen den Angaben auf der Produktverpackung – nicht chemisch identisch mit POINTER® sei.

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