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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Mai 2012

    BPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 26 W (pat) 507/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan „Ihre Fotos als echtes Buch!“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Fotografie (z.B. u.a. Bildbearbeitungssoftware oder Dienstleistungen eines Fotolabors) als Wortmarke eingetragen werden kann. Die Wortfolge habe keine Unterscheidungskraft, da sie lediglich beschreibend ist. Damit könne sie nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb dienen. Eine über die unmittelbar beschreibende Sachaussage hinausgehende sprachliche Originalität oder Unbestimmtheit, die den Verkehr zur sprachlichen Analyse oder zu einem sonstigen Nachdenken über die Bedeutung der Marke anregen oder gar zwingen würde, weise die Wortfolge gerade nicht auf. Zum Volltext der Entscheidung:

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