Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- EuG: „ilink“ nicht als Wortmarke für Telekommunikation eintragungsfähigveröffentlicht am 24. Januar 2011
EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-161/09
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke „ilink“ nicht eintragungsfähig für Telekommunikation und Software ist. Es handele sich dabei um eine rein beschreibende Angabe, die über keine Unterscheidungskraft verfüge. „link“ sei als Begriff aus der englischen Sprache als Verbindung, verbinden im Telekommunikations-/IT-Bereich allgemein verständlich. Der Wortbestandteil „i“ werde allgemein als Abkürzung für Internet aufgefasst werden und nicht z.B. als das englische Personalpronomen „I“, welches immer groß geschrieben werde. Zum Volltext der Entscheidung: