Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Der Hauptmieter haftet nicht für illegales Filesharing des Untermieters / Keine Verpflichtung zur vorbeugenden Aufklärung!veröffentlicht am 21. März 2013
LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12 – noch nicht rechtskräftig
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass bei Wohngemeinschaften Hauptmieter nicht ohne Weiteres für Urheberrechtsverletzungen ihrer Untermieter (hier: illegales Filesharing) hafteten. Zur Überwachungspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder hatte der BGH bereits entschieden (hier). Im vorliegenden Fall war der Internetanschluss auf den Hauptmieter angemeldet, allerdings dem Untermieter vollständig überlassen worden. Es bestünden, so die Kammer, keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnten. (mehr …)
- LG Köln: Filesharing – Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR pro Musiktitelveröffentlicht am 16. Mai 2011
LG Köln, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10
§ 97 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass bei dem illegalen Download einer Musikdatei ein Schadensersatz von 200,00 EUR verlangt werden. Vorliegend wurde Schadensersatz für vier Musiktitel geltend gemacht, also 800,00 EUR. Bei diesem Beschluss ist zu beachten, dass der Schadensersatz nicht auf 800,00 EUR begrenzt wurde, sondern die Kläger von vornherein selbst nur 800,00 EUR beantragt hatten (vgl. zum Schadensersatz auch LG Köln). Bei insgesamt 294 heruntergeladenen Musikdateien wurde allerdings ein Streitwert von 200.000,00 EUR festgelegt, nämlich 4 x 50.000,00 EUR, da vier Unternehmen den gerichtlichen Antrag gestellt hatten. Weiterhin ist das LG Köln offensichtlich der Ansicht, dass Kinder am PC mit einem Internetzugang eine „Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential“ schaffen, so dass eine eine gesteigerte Aufsichtspflicht der Eltern bestünde. Da letztere zu der konkreten Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten nichts vorgetragen hatten, brauchte auf die Intensität der insoweit geschuldeten Maßnahmen seitens des Gerichts nicht näher eingegangen zu werden. Zum Volltext der Entscheidung.