Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „Im Einklang“ ist keine unterscheidungskräftige Bezeichnung für Getränke / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 19. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 505/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Im Einklang“ für Getränke, insbesondere Tee- und Kaffeeprodukte, nicht eintragungsfähig ist. Die Wortfolge sei nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Der Verbraucher werde die Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als eine werbliche Anpreisung von Eigenschaften dieser Waren im Sinne einer ausgewogenen, harmonischen Mischung bzw. Zubereitung dieser Waren verstehen. Es werde suggeriert, dass die Waren eine besonders wohltuende Wirkung hätten und auch in besonderer Weise gut verträglich seien und damit zur inneren Ausgeglichenheit des Konsumenten beitragen könnten. Zum Volltext der Entscheidung: