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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 29. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.04.2009, Az. 16 O 729/07
    §§ 1, 2
    Abs. 2 S. 1, 33 GWB

    Das LG Berlin hat erneut, diesmal im Hauptsacheverfahren, entschieden, dass Hersteller von Markenprodukten ihren Vertriebspartnern nicht verbieten dürfen, diese Markenware (vorliegend Produkte, u.a. Schulranzen, der Firma Scout) auch über die Internethandelsplattform eBay anzubieten. Bereits im Juli 2007 hatte die 16. Kammer des LG im Eilverfahren die entsprechende Klausel des Herstellers für unwirksam erklärt und ausgeführt, dass die Belieferung mit von dem Hersteller gefertigten Produkten nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Onlinehändler die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft (Link: LG Berlin 2007). Nun bekräftigte das Gericht diese Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Den Einwand des Herstellers, dass eBay das Image einer „Resterampe“ habe und deswegen an seiner Marke bei Verkauf über diese Plattform ein Imageschaden entstehen könnte, wies das Gericht zurück. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Auffassung des LG Berlin ist auch nicht unbestritten. So entschied das LG Mannheim im Streit um dieselbe Marke auf eine Rechtmäßigkeit des Verbots (Link: LG Mannheim 2008). Aktuell hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Markenprodukten in Discountern und der Zulässigkeit eines dementsprechenden Verbots geäußert (Link: EuGH). Ob diese Entscheidungen auf die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang eines möglichen Folgeverfahrens Einfluss haben, ist abzuwarten.

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