Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „iMOVE“ und „IMOVIE“ – Zu Schutzumfang und Kennzeichnungskraft veröffentlicht am 20. Oktober 2011
BPatG, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 109/10
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den angemeldeten Wortmarken „iMOVE“ und „IMOVIE“ nicht die Gefahr von Verwechslungen besteht. Der Schutzumfang von „IMOVIE“ sei von vornherein nur als gering zu bemessen, da keine sonderlich hohe Kennzeichnungskraft vorliege. Die Marke stehe zum größten Teil beschreibend für aus dem Internet herunterladbare Filme. Davon unterscheide sich „iMOVE“ sowohl klanglich als auch in dem vom Verkehr wahrgenommenen Bedeutungsgehalt (Movie = Film, move = bewegen) ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung:
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