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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. November 2011

    LG Mannheim, (Versäumnis-) Urteil vom 04.11.2011, Az. 7 O 169/11 – nicht rechtskräftig
    § 139 Abs. 1 PatentG, § 139 Abs. 2 PatentG, § 140b Abs. 1 PatentG, § 140b Abs. 3 PatentG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass die US-Firma Apple Inc. bestimmte mobile Geräte, die Motorola-Patente verletzen sollen, nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen darf. Ferner wurde festgestellt, dass Apple Inc. (USA) gegenüber der klagenden Motorola Mobility Inc. dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist und Auskunft zu erteilen hat. Von dem Importverbot betroffen ist die Muttergesellschaft des Konzerns, nicht die deutsche Tochtergesellschaft (Apple Deutschland GmbH). Apple erklärte in den Medien bereits, dass der Rechtsstreit mit der Motorola Mobility Inc. „zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf unsere Fähigkeit hat, in Deutschland Geschäfte zu machen oder Produkte zu verkaufen.“ Zum Volltext der Entscheidung s. unten. Was wir davon halten? Abgesehen davon, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt? Es stellt sich die Frage, wem der Verkauf von iPhones und iPads über den deutschen Webshop rechtlich zuzuordnen ist. Die Domain apple.de ist der Apple Inc. zugeordnet (dort Kenneth Eddings). In den Nutzungsbedingungen zu www.apple.com/de findet sich ferner folgender Hinweis: „Diese Nutzungsbedingungen (die „Nutzungsbedingungen“) gelten für die Apple Website unter www.apple.com und alle zugehörigen Websites, die von Apple mit www.apple.com verlinkt sind, sowie Unter- und Partnerseiten, einschließlich aller Apple Websites weltweit (gemeinsam „die Website“). Die Website ist Eigentum von Apple Inc. („Apple“) und seinen Lizenzgebern.“ Demnach ist www.apple.com/de ein Angebot auf einer Unterseite der Apple Inc. gehörenden Website. Es spricht somit sehr viel dafür, dass über den deutschen Onlineshop keine Apple-Mobilgeräte mehr angeboten werden dürfen. (mehr …)

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